Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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„Very restricted“-Daten zu benachrichtigen sei. Die SPO und die FRC machen geltend, dass das Einverständnis der Patientinnen / Patienten wichtig sei. Die SPO macht folgenden Formulierungsvorschlag: „[…] kann eine Gesundheitsfachperson im Einverständnis der Patientin oder des Patienten neu eingestellte […]“ und die FRC folgenden: „[…] le dossier électronique du patient peut, avec l’accord du patient, leur attribuer le niveau de confidentialité „données sensibles“. Ähnlich empfiehlt pharmaSuisse folgende Formulierung: „[…] eine Gesundheitsfachperson im Auftrag einer Patientin oder eines Patienten neu eingestellte […]“. Dies könne bspw. im Rahmen der Einwilligung zur Führung eines elektronischen Patientendossiers gemäss Artikel 15 erfolgen. Die K3 und der VZK machen darauf aufmerksam, dass es im Spitalumfeld nicht möglich sein werde, dass einzelne Gesundheitsfachpersonen die Daten bzw. Dokumente einstellen und fordern daher folgenden Zusatz in Absatz 2: „[…] eine Gesundheitsfachperson oder eine Gruppe von Gesundheitsfachpersonen neu eingestellte Daten […]“. Die PKS schreibt, dass ein Spital in der Lage sein müsse, die Zuordnung von Vertraulichkeitsstufen zu Dokumenten automatisch durch eine Applikation und durch verschiedene Gesundheitsfachpersonen sowie deren Hilfspersonen vornehmen zu lassen. Sie und die SVP fordern die Streichung der Einschränkung auf die Zuordnung zur Stufe „sensible Daten“. Die Tessaris schlägt einen neuen Artikel vor: „Die Patientin oder der Patient kann die Vertraulichkeitsstufe für Daten im elektronischen Patientendossier jederzeit ändern. Die Änderung wird der für die betreffende Behandlung zuständigen Gesundheitsfachpersonen automatisch angezeigt.‟

Mit Blick auf Artikel 2 schreiben H+ und senesuisse, dass sie den Ansatz, dass für die Grundeinstellung ohne spezifischen Patientenwunsch das Zugriffsrecht „normal“ gesetzt wird, begrüssen. Eine Erweiterung auf zusätzliche Stufen sei zu Gunsten einer einfachen Handhabung zu verwerfen. HIN äussert sich ebenfalls bereits an dieser Stelle zu Artikel 2. Sie schlagen folgenden ergänzenden Punkt vor: „Nimmt die Patientin oder der Patient keine weitere Einschränkung vor, kann die Gesundheitsfachperson die ihr zugewiesenen Zugriffsrechte an Hilfspersonen delegieren, sofern deren Zugehörigkeit zur Gesundheitsfachperson gemeinschaftsintern verwaltet wird“. Als Ergänzung zu Artikel 3 wünschen sie folgende Ergänzung: „Die Patientin oder der Patient kann: einzelnen Gesundheitsfachpersonen untersagen, die Zugriffsrechte an Hilfspersonen zu delegieren“.

Art. 2 Zugriffsrechte

1Die Patientin oder der Patient kann Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen folgende Zugriffsrechte zuweisen:

a. «eingeschränkt»: Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufe «nützliche Daten»;

b. «normal»: Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufen «nützliche Daten» und «medizinische Daten»;

c. «erweitert»: Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufen «nützliche Daten», «medizinische Daten» und «sensible Daten».

2Nimmt die Patientin oder der Patient keine Zuweisung vor, so gilt das Zugriffsrecht «normal».

3Die Zugriffsrechte gelten bis zum Entzug durch die Patientin oder den Patienten.

4Tritt eine Gesundheitsfachperson einer Gruppe von Gesundheitsfachpersonen bei, so erhält sie das mit dieser Gruppe verbundene Zugriffsrecht. Verlässt eine Gesundheitsfachperson eine Gruppe, so wird ihr das mit der Gruppe verbundene Zugriffsrecht entzogen.

5In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen auf die Vertraulichkeitsstufen «nützliche Daten» und «medizinische Daten» zugreifen. Sie müssen einen solchen Zugriff vorgängig begründen.

HIN und santésuisse wiederholen die bereits beschriebenen Bemerkungen zu Artikel 1 und die FMH ihre einleitend zu Artikel 1 aufgeführte Stellungnahme. PH CH und die IG eHealth wünschen einen Absatz 6 mit folgendem Inhalt: „Gesundheitsfachpersonen ihrer oder seiner Stammgemeinschaft sind ermächtigt, im Namen der Patientin oder des Patienten Zugriffsrechte weiteren Gesundheitsfachpersonen zuzuweisen; dabei können diese höchstens die Zugriffsrechte zuweisen, die sie selber besitzen“. Die KKA, der BüAeV und die GAeSO schlagen folgenden zusätzlichen Absatz für Artikel 2 vor: „Nimmt die Patientin oder der Patient keine weitere Einschränkung vor, kann die Gesundheitsfachperson die ihr zugewiesenen Zugriffsrechte an Hilfspersonen delegieren, sofern deren Zugehörigkeit zur Gesundheitsfachperson gemeinschaftsintern verwaltet wird“. Die SPO fordert folgende zusätzlichen Absätze: Absatz