Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Zugriff auf schützenswerte Informationen im MPI zu regeln sei. Die IG eHealth fügt zudem an, dass sie auch die 4 gewählten Stufen unterstützen könne. Es müsse allerdings geregelt werden, wie mit sensiblen Daten aus dem MPI umgegangen werde. Sie und PH CH schlagen einen neuen Buchstaben unter Absatz 1 zur Regelung des Umganges mit sensiblen administrativen Daten vor. Der Kanton TI wünscht wiederum, dass die Vertraulichkeitsstufe „administrative Daten“ hinzugefügt wird, womit auch in Artikel 2 Absatz 1 das Zugriffsrecht im Zusammenhang mit diesen Daten angegeben werden müsse.

Die IG eHealth, PH CH, der Kanton ZG und die Post fordern eine abschliessende Definierung des Begriffes „Daten“. Die Post erachtet zudem es als ratsam, die Begriffe und Definitionen in einem Glossar festzuhalten. Die Wichtigkeit klarer Begriffe unterstreicht auch der Kanton NE. Es gehe dabei um die Frage der Rechtssicherheit. Gemäss 7 Stellungnehmenden6 sei sicherzustellen, dass nur bis auf Stufe Dokument Berechtigungen durchgesetzt werden. Die IG eHealth und PH CH schlagen folgende alternative Formulierung für Absatz 1 vor: „[…] die Daten, die in einem Dokument zusammengefasst sind, einer der […]“. Ebenfalls für eine Ausführung des Begriffes „Daten“ spricht sich die Integic aus und verweist auf den Anhang 3 – EPDV-EDI: Metadaten, Kapitel 1.12 „Typ des Dokumentes“. Der VGIch wünscht die Präzisierung des Begriffes „medizinische Daten“ resp. die Wahl eines weniger einschränkenden Begriffes. Der Kanton TI fordert, dass die Definition von Daten und Dokumente in Bezug auf die verschiedenen Vertraulichkeitsstufen direkt im Text der EPDV hinzugefügt werden.

Absatz 2: Der KDSBSON macht darauf aufmerksam, dass die Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen grundsätzlich nicht empfohlen, sondern durch entsprechende technische Voreinstellungen vorgegeben werden sollten. Ausgehend von diesem „Privacy by Default“-Ansatz seien die Grundeinstellungen restriktiver auszugestalten. Konkret wäre in Artikel 1, Absatz 2 zu regeln, dass neu eingestellte Daten den „sensiblen Daten“ zugewiesen würden und in Artikel 2, Absatz 2, dass im Falle einer fehlenden Zuweisung das Zugriffsrecht „eingeschränkt“ gelte. Der DSBAG nennt diese Vorschläge ebenfalls und fordert deren Prüfung. Die privatim schreiben, dass es aus datenschutzrechtlicher Sicht unbefriedigend sei, dass ohne Aktivität der Patientinnen / Patienten quasi „alle auf alles“ zugreifen können. Es müsse eine Differenzierung im Sinne von „Privacy by Default“ erreicht werden. Konkret schlagen sie zwei Lösungsansätze vor, welche auch die defaultmässige Zuordnung neuer Daten in die Vertraulichkeitsstufe „sensible Daten“ beinhalten. Ähnlich erachten es Integic und BINT als ratsam, neu eingestellte Daten die Vertraulichkeitsstufe „Restricted“ zuzuweisen, falls die Patientin / der Patient keine Zuordnung vornimmt. Zudem könne die Patientin / der Patient die Option wählen, dass die Gesundheitsfachperson die Vertraulichkeitsstufe festzulegen hat. Falls diese keine Zuordnung vornimmt, soll ebenfalls die Stufe „Restricted“ gelten. Der Kanton TG schreibt, dass als Standardeinstellung entweder die Vertraulichkeitsstufe „sensible Daten“ oder „geheime Daten“ gewählt werden sollte. Die FMH verweist generell darauf, dass eine Standardeinstellung gewählt werden sollte, welche sich stärker an den Bedürfnissen der Mehrheit der Patientinnen / Patienten orientiere. Die Tessaris schlägt vor, dass Daten, die neu in das elektronische Patientendossier eingestellt werden und bei denen keine Zuordnung in eine Vertraulichkeitsstufe vorgenommen wurde, der Stufe „sensible Daten“ zugewiesen werden.

Gemäss dem Kanton BS stellt sich aufgrund der „Privacy by Default“-Thematik die Frage, ob auf eine Default-Einstellung der Vertraulichkeitsstufe bei der Einstellung von Daten gänzlich zu verzichten sei. Mit einer differenzierten Vergabe der Vertraulichkeitsstufe durch die Gesundheitsfachperson und Gesundheitseinrichtung sowie einem Verzicht auf eine generelle Einstufung als „sensible Daten“ könne verhindert werden, dass viele „normal“ zugriffsberechtigte Gesundheitsfachpersonen auf die elektronischen Patientendossiers zugreifen, ohne darin Daten vorzufinden, was zu verhindern sei. Der Kanton FR weist darauf hin, dass der „Privacy by Default“-Ansatz mit den Zielen des elektronischen Patientendossiers im Konflikt stehe und deshalb eine Interessensabwägung nötig sei. 10 Stellungnehmende7 lehnen den „Privacy by Default“-Grundsatz als nicht zielführend ab. Der Kanton SO fügt an, dass davon ausgegangen werde, dass die in Artikel 3 EPDG vorgesehene, angemessene Information auch die standardmässige Vertraulichkeitsstufe (sowie die standardmässigen Zugriffsrechte gemäss Art. 2 Abs. 2 EPDV) umfasse. Der Kanton AR schreibt wiederum, dass „Privacy by Default“ nicht abgelehnt werde.

6 IG eHealth, PH CH, K3, VZK, ZG, Post, SMCF

7 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, SZ, NW, SO, SH