Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Gemäss 10 Stellungnehmenden8 müsse davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Patientinnen / Patienten die Vertraulichkeitsstufen nicht selbst verwalten möchte und daher auch die Möglichkeit bestehen sollte, dass Gesundheitsfachpersonen Daten der Stufe „nützliche Daten“ zuweisen können. 9 Stellungnehmende9 erachten es zudem als prüfenswert, ob die standardmässige Zuordnung der Vertraulichkeitsstufe auch pro Dokument unterschiedlich vorgenommen werden könnte, dies beim Upload automatisiert auf Basis dessen Metadaten. Der HÄ CH und die ÄTG erachten die in Absatz 2 der Erläuterungen festgehaltene Möglichkeit, neu eingestellten Daten per Default die Vertraulichkeitsstufe „sensible Daten“ zuzuweisen, als heikel. Es könnten dadurch den Gesundheitsfachpersonen evtl. ungewollt ein Grossteil von medizinischen Informationen vorenthalten werden, womit lediglich die manuelle, einzelne Zuweisung dieser Stufe möglich sein sollte. Santésuisse gibt zu bedenken, dass die Regelung, wonach sich von der Patientin / dem Patienten jeder Dokumenttyp jeder Vertraulichkeitsstufe zuordnen lässt, zu Unübersichtlichkeit führen könne. Die Zuordnung von wichtigen Informationen in eine Vertraulichkeitsstufe ohne Zugriffsrecht könnte zu kritischen medizinischen Situationen führen. Ein für alle berechtigten Gesundheitsfachpersonen ersichtlicher Hinweis auf allenfalls zusätzlich vorhandene Informationen könne solche Situationen möglicherweise verhindern. Der Kanton FR schlägt zudem die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes vor, um die Information und das Verständnis der Patientinnen / Patienten sicherzustellen, was die Vertraulichkeitsstufen für eine Bedeutung haben.
Die Post und die IG eHealth befürchten, dass der in Absatz 2 beschriebene Mechanismus so nicht umsetzbar sei. Jedes Dokument müsse zuerst geprüft werden, bevor eine Vertraulichkeitsstufe zugeordnet werden könne. Die Post fügt an, dass die Gesundheitsfachpersonen neu publizierte Dokumente innert Sekunden lokal speichern können und die Patientin / der Patient dies im manuellen Prozess nicht verhindern könne. Das Ziel müsse daher sein, dass Gesundheitsfachpersonen bereits vorab wissen, welche Vertraulichkeit die Dokumente haben sollen. Die Post und die IG eHealth machen folgenden, konkreten Formulierungsvorschlag für Absatz 2: „Ohne andere Anweisungen der Patientin oder des Patienten, publizieren Gesundheitsfachpersonen Dokumente mit der Vertraulichkeitsstufe „medizinische Daten““. Eine alternative Formulierung schlägt PH CH vor: „Neu eingestellte Daten werden, sofern die Gesundheitsfachperson nicht anderes zuweist, mit der Vertraulichkeitsstufe „medizinische Daten“ gespeichert.“
Der VAKA beantragt, dass Patientinnen / Patienten eine Einstellung wählen können, mittels derer sie allen registrierten Gesundheitsfachpersonen die Zugriffsstufe „normal“ erteilen und sämtliche neuen Dokumente standardmässig in die Vertraulichkeitsstufe „medizinische Daten“ zuweisen können. Es sei zu betonen, dass Personen, welche die Zugriffsrechte detailliert verwalten möchten, dies weiterhin tun können. Als mögliche Sicherheitsmassnahmen wäre gemäss dem VAKA denkbar, dass die Patientinnen / Patienten periodisch eine Liste erhalten mit einer Übersicht, wer auf ihre elektronischen Patientendossiers zugegriffen hatte. Die Tessaris plädiert dafür, dass die Patientin / der Patient beim Abschluss einer Behandlung Art und Umfang der Aufnahme der neuen Daten im elektronischen Patientendossier festlegen können sollte. Die Einwilligung der Aufnahme der Behandlungsdaten ins elektronische Patientendossier sei zudem schriftlich festzuhalten und von den Patientinnen / Patienten zu unterzeichnen. Die aufgenommenen Daten seien nach dem Stand der Technik stark zu verschlüsseln. Darüber hinaus soll die Aufnahme von Daten aus vergangenen Behandlungen ins elektronische Patientendossier verlangt werden können. Der Kanton ZH gibt zu bedenken, dass nicht geregelt sei, was bei Urteilsunfähigkeit geschieht. Regelungen über den Umgang mit Urteilsunfähigkeit seien in das Ausführungsrecht aufzunehmen resp. mindestens Überlegungen dazu in den Erläuterungen zu ergänzen. Ebenfalls seien Regelungen über den Umgang mit elektronischen Patientendossiers von Jugendlichen / jungen Erwachsenen, insbesondere der Zeitpunkt und die Art und Weise der Übergabe der Kontrolle von den Eltern auf diese, relevant.
Absatz 3: Die Integic, die HL7 und IHE bemängeln, dass hier ein Entscheid der Patientin / des Patienten übersteuert werde. Sie, Bleuer sowie die Tessaris fordern die Streichung von Absatz 3. Die Integic fordert, sofern Absatz 3 nicht gestrichen wird, einen Zusatz, dass die Patientin / der Patient über neue
8 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, SZ, NW, ZG, SH
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