Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Vertraulichkeitsstufen aus den Erläuterungen zum Verständnis der Einteilung sowohl für Gesundheitsfachpersonen als auch für Patientinnen / Patienten erforderlich seien. Eine kurze Erläuterung der Vertraulichkeitsstufen wünscht sich auch der Kanton TG. Die FMH weist darauf hin, dass es bei den Bezeichnungen für die Vertraulichkeitsstufen terminologische- und Übersetzungsprobleme gebe und fordert eine präzise Bezeichnung und Definition der Vertraulichkeitsstufen. Der Kanton TI wünscht eine genaue Definition der Datentypen. Die Beispiele im erläuternden Bericht seien nicht abschliessend und die Definition sollte in den Verordnungstext eingefügt werden. Ähnlich schreiben 6 weitere Kantone2, dass die verschiedenen Begriffe und Beispiele einer Klarstellung bedürfen.
Die SVBG, SWOR, Physioswiss und der SBK erachten die vorgeschlagene Abstufung der 4 Vertraulichkeitsstufen als sinnvoll und H+ sowie senesuisse begrüssen die Beschränkung auf die 4 Stufen. Die K3 und der VZK befürchten, dass die Vertraulichkeitsstufen, Rollen und Zugriffsrechte für den Normalbürger zu kompliziert seien und empfehlen daher, die Zugriffsrechte und Vertraulichkeitsstufen zu vereinfachen. Dasselbe wünschen auch 6 Kantone3, da die Patientinnen / Patienten ansonsten entmutigt werden könnten. 6 Stellungnehmende4 sind der Ansicht, dass eine Unterscheidung zwischen „nützliche Daten“ und „medizinische Daten“ nicht zweckmässig sei, da es sich bei diesen beiden Begriffen nicht um Ausprägungen von Vertraulichkeit handle. International seien daher häufig nur 3 Vertraulichkeitsstufen üblich. Sie fordern dementsprechend die Anpassung auf die 3 Stufen „Normal (für alle Behandelnden einsehbar)“, „Restricted (sensible Daten; nur für Behandelnde mit erweitertem Zugriffsrecht einsehbar)“ und „Very restricted (geheime Daten; nur für die Patientin / den Patienten und allfälligen Stellvertretern einsehbar)“. Die Tessaris befürwortet ebenfalls eine Limitierung auf 3 Vertraulichkeitsstufen und benennt diese „open = free access“, „limited access“ und „secret = excluded access“. Für einen Verzicht auf die Unterscheidung zwischen nützlichen und medizinischen Daten spricht sich auch der Kanton ZH aus. Die STSAG schlägt ihrerseits eine Reduktion auf 3 Stufen mit den Bezeichnungen „nützlich/administrativ“, „medizinisch“ und „geheim“ vor. Der ÄTG und der HÄ CH erachten es ebenfalls als ratsam, eine Reduktion von 4 auf 3 Vertraulichkeitsstufen zu prüfen. Sie schreiben, dass grundsätzlich bereits jetzt alle medizinischen Daten als sensibel einzustufen seien, womit die Kategorien in Buchstaben b und c zusammenfallen würden. Der Kanton TI ist ebenfalls der Ansicht, dass medizinische Daten grundsätzlich als sensible Daten zu betrachten seien und schlägt eine Umbenennung der Stufe „medizinische Daten“ in „sensible Daten“ und der Stufe „sensible Daten“ in stigmatisierende (oder besonders sensible) Daten“ vor. 6 weitere Kantone5 weisen darauf hin, dass Datenkategorien (administrativ, nützlich, medizinisch) und Vertraulichkeitsstufen (normal, stigmatisierend, geheim) zu unterscheiden seien. Zudem seien nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz unter „données sensibles“ unter anderem auch persönliche Gesundheitsdaten aufgeführt. Die Unterscheidung zwischen sensiblen und medizinischen Daten im Verordnungsentwurf sei daher unverständlich und falsch. Es brauche eine entsprechende Anpassung. Des Weiteren gelte es zu präzisieren, um was es sich bei administrativen Daten handelt und dass diese für alle Gesundheitsfachpersonen zugänglich sind.
Die Tessaris schreibt, dass die „medizinischen Daten“ der Stufe „open – free access“ entsprechen und schlägt vor, lediglich die Vertraulichkeitsstufen „medizinische Daten“ (neu Buchstabe a), „sensible Daten“ (neu Buchstabe b) und „geheime Daten“ (neu Buchstabe c) zu führen. Der VGIch und die SUVA weisen darauf hin, dass die Vertraulichkeitsstufe „geheime Daten“ dem Ziel und Zweck des elektronischen Patientendossiers widerspreche und Buchstabe d folglich zu streichen sei. Senesuisse und H+ beantragen, dass ca. 3 bis 5 Jahre nach der Einführung geprüft wird, ob die Stufe 4 notwendig ist. Während senesuisse darauf hinweist, dass diese Stufe den Zielen der eHealth-Strategie keinen Mehrwert bringe, gibt H+ zu bedenken, dass die Wahrung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes im Sinne der Patientinnen / Patienten höher zu gewichten sei als der freie Datenaustausch. Die IG eHealth und PH CH schreiben, dass sie die von eHealth Suisse empfohlenen 5 Vertraulichkeitsstufen unterstützt haben und mit der Streichung der Kategorie „administrative Daten“ nun die Lücke bestünde, wie ein
2 GE, VS, VD, JU, FR, NE
3 GE, VS, VD, JU, FR, NE
4 HIN, BINT, Integic, HL7, IHE, LUKS
5 GE, VS, VD, JU, FR, NE