Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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zu dessen Führung widerrufe.
Absatz 1 Buchstabe a: Die Tessaris ist der Meinung, dass an den Widerruf grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an die Einwilligung zur Führung des elektronischen Patientendossiers gestellt werden sollten. Die Widerrufserklärung sollte im Übrigen geeignet sein, um die Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 zu erfüllen. Die Tessaris schlägt folgende Formulierung für Buchstabe a vor: „[…] dessen Führung durch unterschriftlich oder durch eine an die behandelnde Gesundheitsfachperson abgegebene und von dieser protokollierte und unterzeichnete Erklärung widerruft“.
Absatz 1 Buchstabe b: Das LUKS schreibt, dass die Aufhebung des elektronischen Patientendossiers nach 10 Jahren ohne Zugriff nicht im Sinne einer lebenslangen Patientenakte sei und dem Nutzen des elektronischen Patientendossiers widerspreche. Gemäss der FMH sei dies nicht im Interesse der Patientinnen / Patienten und auch nicht im Sinne des Gesetzeszweckes. Für die SGMI macht eine generelle Löschung bei Nicht-Zugriff keinen Sinn und die Insel betrachtet die Frist von 10 Jahren als nicht angemessen. Die Insel fügt an, dass die Möglichkeit bestehe, Daten jederzeit löschen zu lassen (Art. 20, Abs. 1, Bst. a) und aus Gründen der Verständlichkeit zudem die Folgen der Aufhebung, d.h. die Löschung sämtlicher Daten, ausdrücklich in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 erwähnt werden. Die Frist solle auf 20 Jahre erhöht werden oder noch besser wäre es, im Default komplett auf eine Frist zu verzichten.
Der HÄ CH und die ÄTG machen geltend, dass diese Regelung nur nach vorgängiger Einverständniserklärung der Patientin / des Patienten und frühzeitiger Information des behandelnden Arztes gelte und verweisen auf den Kommentar zu Artikel 9 Absatz 1. Das gelte zudem auch für Absatz 2 Buchstabe b. Für die ASPS und den Spitex mache es mit dieser Zeitbegrenzung für gesunde Menschen wenig Sinn, ein elektronisches Patientendossier zu eröffnen. Menschen, die ein akutes Geschehen hatten und danach 10 Jahre gesund sind, würden ihre Registration verlieren. Eine zeitliche Beschränkung sei wegzulassen resp. beide Absätze zu streichen. Das KSOW weist darauf hin, dass zwischen einer Erfassung und einem nächsten Fall 10 Jahre verstreichen können. Die Daten dürften daher nicht automatisch gelöscht werden. Das Einverständnis der Patientin / des Patienten müsse zudem vorliegen. Der SBK, der SVBG und die SWOR sprechen sich für eine automatische Erneuerung des elektronischen Patientendossiers aus, solange keine anderen Anweisungen seitens der Patientin / des Patienten vorliegen. Bleuer schreibt, dass ohne Anordnung der Patientin / des Patienten Daten wohl mindestens 10 Jahre über den nachgewiesenen Tod hinaus aufbewahrt werden. Die SMCF weist darauf hin, dass lediglich eine Deaktivierung des elektronischen Patientendossiers möglich sein sollte und nicht eine automatische Löschung. Es sollen zudem die üblichen Fristen vor jeder Vernichtung von medizinischen Daten angewendet werden. Insgesamt sprechen sich 13 Stellungnehmende53 für die Streichung von Buchstabe b aus, Moeri bezeichnet seinerseits den Buchstaben b als obsolet.
Absatz 1 Buchstabe c: 7 Stellungnehmende54 weisen darauf hin, dass unklar sei, wie die Stammgemeinschaft vom Tod der Patientin / des Patienten erfahre. Allenfalls sei zu prüfen, inwiefern eine Meldepflicht durch die ZAS zielführend wäre. Sie fordern, dass dies geprüft werde und der Buchstabe c sowie der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b je nach Resultat angepasst werden. Die privatim, der DSBAG und die Kantone AG und BE wünschen zudem die Prüfung, inwiefern eine Übergangsfrist von mehreren Jahren nach dem Tod einer Patientin / eines Patienten sinnvoll erscheine. Es könne für die Angehörigen aus mehreren Gründen notwendig sei, Zugriff auf das elektronische Patientendossier zu erhalten. Die SGMI weist ebenfalls darauf hin, dass u.U. noch auf das elektronische Patientendossier einer verstorbenen Person zugegriffen werden müsse und fordert, dass Buchstabe c mit einer angemessenen Frist versehen werde. Das LUKS bringt dieselbe Forderung vor und schlägt eine Frist von z.B. 3 Monaten vor. Die Möglichkeit, Dokumente nach dem Tod Angehörigen zu geben, sei zudem zu definieren. Das KSSG gibt zu bedenken, dass der Tod einer Patientin / eines Patienten einem Leistungserbringer nicht aktiv mitgeteilt werde. Es solle präzisiert werden, wann die Verpflichtung zur Aufhebung des Dossiers beginne und daher sei folgender Zusatz bei Buchstabe c zu ergänzen: „Bei Erlangung der Kenntnis, dass die Patientin […]“. Die Post schreibt, dass zu klären sei, wie die Stammgemeinschaften den Tod
53 LUKS, SGMI, FMH, ASPS, Spitex, GE, VS, JU, VD, NE, FR, Bleuer, SUVA
54 privatim, DSBAG, KDSBSON, BE, SZ, ZG, AG