Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Austreten nicht konform mit der Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) sei. Der formlose Widerruf sei anzupassen auf Zitat: „nicht ganz formlos“. 6 Kantone52 schreiben, dass nicht aufgrund der Wirtschaftlichkeit elektronische Patientendossiers gelöscht werden sollten. Mit Blick darauf, was sonst alles kosten werde, sollte nicht am falschen Ort gespart werden. Sie fügen an, dass diese Fristen für die Erhaltung der Daten und des elektronischen Patientendossiers nicht der Notwendigkeit des elektronischen Patientendossiers entsprechen würden. Das elektronische Patientendossier gehöre der Patientin / dem Patienten ihr / sein Leben lang. Es enthält seine medizinischen Daten, welche für künftige medizinische Behandlungen notwendig sein können. HIN macht darauf aufmerksam, dass eine Löschung nach 10 Jahren ohne Zugriff im Hinblick auf die immer früher ermittelbaren Risikofaktoren oder medizinischen Informationen zur Patientin / zum Patienten nicht sinnvoll erscheine. Der KKA, die KAeG SG, der BüAeV und die GAeSO stellen fest, dass gemäss Artikel 20 die Daten (nach Art. 9, Abs. 1, Bst. b) zu löschen, die Protokolldaten jedoch 10 Jahre aufzubewahren seien. Gemäss Ziffer 2.10.2 TOZ enthielten die Protokolldaten keine medizinische Daten. Sie fragen, wie im Nachhinein über die Protokolldaten bestimmt werden könne, wer wann welche Daten abgerufen habe und ob die Daten, welche bei einem Widerruf zu löschen wären, nicht in einem separaten Archivbereich ohne Zugriff der Gesundheitsfachpersonen, aufbewahrt werden müssten. Die K3 und der VZK schlagen vor, dass die Aufhebung des elektronischen Patientendossiers nicht unmittelbar, sondern erst nach einer bestimmten Frist erfolgen solle. Dies erlaube den Berechtigten bei Bedarf, z.B. für genetische Abklärungen, Daten zu sichern. Die privatim fordern an dieser Stelle die ausdrückliche Festhaltung, dass alle am elektronischen Patientendossier beteiligten Parteien, die im Zusammenhang mit dem elektronischen Patientendossier anfallenden Personendaten lediglich zur Erfüllung der ihnen durch das EPDG oder einen damit verbundenen Erlass übertragenen Aufgaben bearbeiten dürfen. Dies lasse sich zwar aus Artikel 4 Absatz 3 Datenschutzgesetz (DSG) ableiten, aufgrund der Art der im Zusammenhang mit dem elektronischen Patientendossier anfallenden Personendaten erscheine die Aufnahme einer Regelung jedoch als angemessen. Konkret schlagen sie folgende Formulierung vor: „1. Alle mit dem Aufbau, dem Betrieb und der Nutzung des elektronischen Patientendossiers betrauten Personen oder Institutionen dürfen die in dessen Zusammenhang anfallenden Personendaten ausschliesslich zum Zweck der ihnen durch das EPDG samt den dazugehörenden Ausführungserlassen übertragenen Aufgaben oder gestützt auf eine andere, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bearbeiten. 2. Eine Weitergabe von Personendaten zu Werbezwecken ist in jedem Fall untersagt“. Gemäss dem Kanton AG seien die Vorgaben zu Widerruf, Löschung und der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren plausibel und auch die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren beweisrechtlich sinnvoll. Wichtig sei die vorgeschriebene Vorinformation der Patientinnen / Patienten 3 Monate vor der Löschung. Lovis ist der Ansicht, dass das elektronische Patientendossier nie gelöscht werden dürfe.
Absatz 1: Gemäss der IG eHealth, PH CH und economiesuisse könne die aktuelle Formulierung zur Löschung eines elektronischen Patientendossiers dazu führen, dass medizinische Daten der Patientin / des Patienten, ohne diesen zu benachrichtigen, automatisch unwiderruflich gelöscht werden. Da die Daten der Primärsysteme je nach kantonaler Regelung ebenfalls gelöscht werden müssten, könne dies zu einem ungewollten Datenverlust führen. Sie schlagen folgenden, neuen Buchstaben am Anfang des Absatzes vor: „a. nach unbeantwortetem Verstreichen einer Frist von 90 Tagen auf schriftliche Aufhebungsmitteilung an den Patienten, seine Vertreter und seinen Arzt des Vertrauens (Hausarzt)“. Buchstabe c soll zudem folgendermassen lauten: „c. von einer Gesundheitsfachperson oder Hilfsperson das Todesdatum erfasst wurde und eine Amtsstelle, ein Angehöriger oder ein Vertreter des Patienten der Stammgemeinschaft den Tod des Patienten bescheinigt hat.“ Die Buchstaben a – c würden neu zu Buchstaben b – d nummeriert. Die STSAG schlägt vor den Teil „kann von der Stammgemeinschaft aufgehoben werden“ abzuändern. Die Stammgemeinschaft habe u.U. gar nicht Kenntnis von einem Todesfall, da die Meldepflicht nicht geregelt sei. Sie spricht sich dafür aus, dass das Löschen von Dokumenten und Aufheben des Dossiers (ausser im Todesfall) nur durch die Patientin / den Patienten möglich sein solle. Als Alternative könnten alle Dokumente immer gelöscht werden, wenn sie vor mehr als 10 Jahren ins elektronische Patientendossier gestellt wurden (in Primärsystem immer noch vorhanden und ggf. nachträglich wieder in Repository aufnehmbar, minimaler Administrationsaufwand). Gemäss der SUVA mache eine Aufhebung nur dann Sinn, wenn die Patientin / der Patient die Einwilligung
52 GE, VS, VD, JU, FR, NE