Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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6: „Der Patientin und dem Patienten ist jederzeit Einblick auf das Zugriffsprotokoll gemäss Artikel 8 Absatz 1 EPDG zu ermöglichen“. Absatz 7: „Im Streitfall muss der Nachweis für den rechtmässigen Zugriff von der Gesundheitsfachperson erbracht werden“. Physioswiss begrüsst explizit die Absätze 1 bis 4. Der Kanton TI gibt zu bedenken, dass eine Gesundheitsfachperson ohne Zugriffsrecht auf das elektronische Patientendossier, welche ein einzelnes Dokument erstellt hat, bei einem Fehler das Dokument später noch ändern können sollte. Die SGMI gibt zu bedenken, dass bei dieser Regelung die Patientin / der Patient die Verantwortung für nicht zur Verfügung gestellte Informationen, welche unter Umständen die Behandlungssicherheit gefährden könnten, trage. Ähnlich fordert die STSAG die Benennung der Verantwortlichkeit, wenn Patientinnen / Patienten Daten als geheim klassifizieren, in einem zusätzlichen Absatz. Zudem sprechen sie sich dafür aus, dass im Notfall auch auf die geheimen Informationen zugegriffen werden darf.
14 Stellungnehmende10 weisen darauf hin, dass Regelungen betreffend urteilsunfähigen Personen und Kindern fehlen und fordern die Aufnahme dieser Thematik. Gemäss 911 dieser Stellungnehmenden beschäftige sich das Ausführungsrecht bislang nämlich nicht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechte auf Verwaltung des Dossiers auch ohne Einwilligung resp. gegen den Willen einer Patientin / eines Patienten durch einen Stellvertreter nach Artikel 3 Buchstabe g ausgeübt werden könne. Die K3, der VZK, der Kanton ZG und der ZAD wünschen zudem, dass in der Verordnung auch der Umgang mit verstorbenen Personen geregelt wird. Für K3 und den VZK stellt sich zusätzlich die Frage, ob es ein Dossier für Menschen ohne Papiere geben werde.
Absatz 1: Die Insel bemängelt, dass die Einrichtung von drei Zugriffsrechtsstufen unnötig kompliziert scheine. Es sei davon auszugehen, dass die Patientin / der Patient sensible Daten, die er von der Einsichtnahme durch Drittpersonen ausschliessen möchte, gar nicht erst aufschaltet. Zudem sei zu bedenken, dass die Gesundheitseinrichtungen wenig oder gar nicht Gebrauch von einem elektronischen Patientendossier machen werden, wenn dieses lückenhaft ist. Sie würden sich auf ihre Primärsysteme stützen. Sie fordern die Streichung von Buchstaben a in Absatz 1. Der HÄ CH und die ÄTG weisen darauf hin, dass aufgrund ihres Vorschlages aus Artikel 1 Absatz 1, die Buchstaben b und c zusammenzulegen, bei Artikel 2 Absatz 1 lediglich 2 Wahlmöglichkeiten bestünden. Sie geben zu bedenken, dass die Zuordnung von Zugriffsrechten in der angedachten Form ein komplexer und anspruchsvoller Vorgang sei, welcher die Patientinnen / Patienten überfordern dürfte. Sie fordern dementsprechend eine Vereinfachung. PharmaSuisse und der Kanton ZH empfehlen, dass ein Leistungserbringer darüber informiert werden müsse, wenn dieser auf gewisse Daten nur einen eingeschränkten Zugriff hat. Dabei sei ihm insbesondere auch mitzuteilen, auf was für Inhalte er keinen Zugriff hat. Zusätzlich müsse es gemäss pharmaSuisse durch Logfiles möglich sein nachzuvollziehen, welche Informationen einem Leistungserbringer zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung gestanden sind. Die Integic fordert eine Anpassung auf die 3 international üblichen Vertraulichkeitsstufen (EPSOS). Die Buchstaben a bis c von Absatz 1 seien demnach wie folgt umzuformulieren: „a. „eingeschränkt“: Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufe „Normal“; b. „normal“: Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufen „Normal“ und „Restricted“; c. „erweitert“: Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufen „Normal“, „Restricted“ und „Very restricted“. PH CH macht geltend, dass die Einführung von Begriffen für die Zugriffsrechte keinen Sinn mache und fordern folgenden, alternativen Text für Absatz 1: „[…] von Gesundheitsfachpersonen wahlweise den Zugriff auf nur nützliche Daten, nützliche und medizinische Daten oder auf nützliche, medizinische und sensible Daten gewähren“. Die Buchstaben a bis c wären ebenso wie der Absatz 3, welcher neu in den Absatz 2 integriert werden könne, zu streichen. Die Tessaris schlägt vor, dass alle mit der Behandlung der betreffenden Patientin / Patienten befassten Gesundheitsfachpersonen auf „medizinische Daten“ zugreifen können sollten, vorausgesetzt, dass die Patientin / der Patient dies nicht vorgängig für alle oder eine bestimmte Gesundheitsfachperson untersagt hat. Zudem solle die behandelnde Gesundheitsfachperson auch auf „sensible -“ oder „geheime Daten“ zugreifen können, wenn die Patientin / der Patient dem Zugriff vorgängig zugestimmt hat. Die KAeG SG weist darauf hin, dass gewisse Einträge nicht mehr sachgerecht erfolgen könnten, falls die Patientin / der Patient darauf zugreifen kann. Zudem wirft sie die
10 BL, GDK, GL, OW, UR, VAKA, NW, FR, BE, K3, VZK, ZG, ZAD, TG
11 BL, GDK, GL, OW, UR, VAKA, NW, BE, TG