Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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der zentralen Dienste. Ähnlich spricht sich die OFAC dafür aus, dass der Bund und nicht die Gemeinschaft diese Kosten vollständig übernehmen solle. Für den Kanton AR sei insbesondere zu klären, welche Kosten mit dieser Gebühr gedeckt werden sollen und an wen die Gelder fliessen würden. Der VAKA ist der Meinung, dass es in einer Situation, in welcher keine einzige, zukünftige Gemeinschaft ein Geschäftsmodell für die Finanzierung des Betriebes kenne, keine Gebühren für zentrale Dienste erhoben werden sollten. Die SVP weist darauf hin, dass es sowohl im Interesse der Gemeinschaften als auch der Behörden wäre, wenn die Finanzflüsse vereinfacht würden, z.B. indem die Höhe der Finanzhilfen so festgelegt werde, dass auf Gebühren verzichtet werden könne.

Insgesamt fordern 25 Stellungnehmende77 explizit die Streichung von Artikel 42. HIN gehe davon aus, dass sich sehr unterschiedliche Gemeinschaften bilden werden. Sie schlägt vor, dass die Gebühren grössenabhängig erhoben werden und formuliert folgenden Text für Artikel 42 Absatz 1: „[…] wird pauschal eine grössenabhängige, jährliche Gebühr von maximal CHF 13‘500 erhoben“. Die BFH schreibt, dass auch hier allenfalls mit einem Sockelbetrag und einem variablen Teil, wie. z.B. Anzahl Bürgerinnen / Bürger in der Gemeinschaft, etwas mehr ausgleichende Gewichtung vorzusehen, dies insbesondere für die Stammgemeinschaften. Starr genannte Beträge würden wenig sinnvoll erscheinen.

Art. 43 Aufsicht

1Das BAG ist zuständig für die Aufsicht über Dritte, denen der Betrieb eines Abfragedienstes übertragen ist.

2Die Aufsicht umfasst insbesondere:

a. die periodische Prüfung, ob die Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 2 eingehalten werden;

b. die periodische Einforderung von Berichten;

c. die Kontrolle der Einhaltung des Leistungsvertrags vor Ort.

Die SGMI weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Gebühren im 3. Abschnitt: „Übertragung an Dritte“ aufgeführt seien. Dies müsse präzisiert werden, Gebühren würden wohl generell gelten.

77 VAKA, FR, NE, GE, VS, VD, JU, K3, VZK, FMH, BL, GDK, GL, LU, OW, UR, SH, SZ, AR, AI, TG, ZG, NW, ZH, ZAD