Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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2. Abschnitt: Inhalt

Art. 39 Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

1Der Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften enthält folgende Daten:

a. ihre Bezeichnung;

b. ihre GLN;

c. ihre OID;

d. ihre Zertifikate zur sicheren Authentifizierung gegenüber anderen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften;

e. die Internetadresse ihres Zugangspunktes.

2Das BAG prüft diese Daten und trägt sie im Abfragedienst der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ein.

Die Post kritisiert, dass der Begriff „Zertifikat“ missverständlich sei und „Authentifizierungszertifikat“ zu bevorzugen wäre.

Art. 40 Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen

Gemeinschaften und Stammgemeinschaften tragen im Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen folgende Daten ein:

a. zu Gesundheitseinrichtungen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen:

1. die Bezeichnung und die Adresse,

2. die GLN,

3. die OID;

b. zu Gesundheitsfachpersonen:

1. die Personalien,

2. die GLN,

3. die Bezeichnung und die Adresse der Gesundheitseinrichtung oder der Gruppe von Gesundheitsfachpersonen, der sie angehört.

PH CH wiederholt an dieser Stelle ihre Bemerkungen zu Artikel 8. Der VAKA fragt, ob es Use Cases gebe, in welchen es passieren könne, dass mehrere Gemeinschaften gleiche Einträge von HPD unterschiedlich anpassen würden. Gesundheitsfachpersonen seien durchaus in mehreren Gemeinschaften und mit vielen verschiedenen Organisationszugehörigkeiten aktiv. Es solle sichergestellt werden, dass keine solchen Überschneidungen entstehen. H+ begrüsst ausdrücklich den Ansatz, dass das BAG hier einen nationalen Abfragedienst für die Umsetzung festlegt. Die Post schreibt, dass der Begriff „Gesundheitseinrichtung“ hier zum ersten Mal eingeführt werde. In den Kapiteln zur Autorisierung sei nur „Gruppen“ benutzt worden. Es stelle sich die Frage, ob eine Gesundheitseinrichtung auch eine Gruppe sein könne. Die Begrifflichkeiten seien klar zu definieren und es sollte ersichtlich sein, ob Gruppen im Abfragedienst verwaltet werden oder nicht. Zudem sei unklar und zu klären was passiere, wenn zwei Gemeinschaften dieselben Einträge ändern wollen und wer in einem solchen Fall die Verantwortung übernehmen würde. Bezüglich Buchstabe a Ziffer 3 fragt die Post des Weiteren, ob es das Ziel der Verordnung sei, dass sich jede Gesundheitseinrichtung in der Schweiz neben der GLN neu auch noch eine OID beschaffen muss. Gruppen würden im Folgenden so beschrieben, dass sie sowohl global als auch individuell sein können. Diese Entscheidung werde den Patientinnen / Patienten überlassen. Ein eindeutiger Identifier mache in diesem Use Case Szenario keinen Sinn, weil die gleiche Gruppe je nach Kontext andere Mitglieder habe. Die GLN genüge als Identifier. Der Sachverhalt sei zu klären und die Formulierung von Ziffer 3 solle folgendermassen angepasst werden: „OID als eindeutiger Identifier innerhalb der OID der Gemeinschaft“.

Buchstabe b: Die HL7 und IHE schreiben bezüglich den Ziffern 1 und 3, dass die verlangten Personalien abschliessend aufzuführen seien. Ziffer 3 könne folgendermassen formuliert werden: „die GLN und falls vorhanden die OID, sowie die Bezeichnung […]“. Die Post stellt an dieser Stelle fest, dass die Gesundheitsfachpersonen gemäss Buchstabe a Ziffer 2 die GLN einer bereits erfassten Gruppe oder Organisation anzugeben habe. Diese Angaben seien bereits unter Buchstabe a Ziffer 1 zu machen. Die ASPS und der Spitex machen darauf aufmerksam, dass die Vergabe von GLN-Nummern an Pflegefachpersonen erst am Entstehen und weit von einer Vollständigkeit entfernt sei. Es sei die Verbindlichkeit zu schaffen, dass an jede Pflegefachperson eine GLN vergeben werde.