Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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3. Abschnitt: Übertragung an Dritte
Art. 41 Leistungsvertrag
1Das BAG kann den Aufbau und den Betrieb der Abfragedienste mittels Leistungsvertrag an Dritte übertragen.
2Der Leistungsvertrag regelt insbesondere:
a. die zu erreichenden Ziele;
b. die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit;
c. den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung durch den Bund;
d. die Folgen einer Nichterfüllung;
e. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung.
3Der beauftragte Dritte ist verpflichtet, das BAG umgehend über wesentliche Änderungen zu informieren.
Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG schreiben, dass nicht geregelt sei, nach welchen Kriterien die Höhe der Entschädigung an den Dritten bestimmt werde. Es müsse aber aufgrund von Artikel 42 damit gerechnet werden, dass diese Kosten des Dritten auf die Gemeinschaften bzw. Stammgemeinschaften überwälzt werden. Damit sich die Kosten in einem vernünftigen Rahmen bewegen, dürfe die Entschädigung an den Dritten nicht nach privatwirtschaftlichen Kriterien ausgehandelt bzw. festgelegt werden. Das Äquivalenzprinzip sei zu beachten. Sie fordern folgenden zusätzlichen Absatz: „Die Entschädigung des Dritten, bestehend aus allfälligen Gebühren für die Erbringung von Leistungen gemäss Artikel 19 Absatz 2 EPDG sowie einer zusätzlichen Entschädigung des Bundes, darf den Aufwand, welcher anfiele, wenn das BAG den Aufbau und den Betrieb der Abfragedienste selber vornehmen würde, nicht übersteigen.“ Die KAeG SG wünscht zudem folgenden zusätzlichen Satz am Ende des neuen Absatzes: „Eine Beteiligung durch die Ärzteschaft ist ausgeschlossen“.
Art. 42 Gebühren
1Von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften wird pauschal eine jährliche Gebühr von 13 500 Franken erhoben.
2Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
Die FMH wiederholt ihren Kommentar von Artikel 28 und Artikel 34. 20 Stellungnehmende73 weisen darauf hin, dass Absatz 1 eine jährliche Gebühr über CHF 13‘500 enthalte, während die Erläuterungen von einer Gebühr über CHF 20‘000 sprechen. Das KSOW fragt, wie die CHF 13‘500 zustande kommen oder ob es doch CHF 20‘000 seien. Gemäss dem VGIch und der Medgate sei dieser Widerspruch aufzuheben. Der Kanton BE beantragt, dass die Restriktionen bei den TOZ für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften präzisiert werden. 17 Stellungnehmende74 machen geltend, dass es sachwidrig sei, einerseits den Aufbau von Gemeinschaften durch Finanzhilfen zu unterstützen und andererseits die Betriebskosten der Gemeinschaften durch eine Gebühr zu erhöhen, womit ein Teil der Finanzhilfen wieder zurückverlangt werde. Ähnlich bezeichnen 9 weitere Stellungnehmende75 eine jährliche Gebühr, unter Berücksichtigung der Finanzhilfen des Bundes, als sinnlos. Das LUKS und die STSAG verweisen ebenfalls auf die Finanzhilfe und darauf, dass auf eine Gebühr zu verzichten sei. Die BRH ist der Ansicht, dass die jährliche Gebühr für den Aufbau und Betrieb der Abfragedienste über 10 Jahre in Frage zu stellen sei, da ein Teil der Finanzhilfe vom Bund wieder zurückfliesse. Sie schlägt eine Verrechnung mit der geleisteten Finanzhilfe vor und fordert die Korrektur des Gebührenbetrages. Das LUKS schreibt zudem, dass der Bund die zentralen Abfragedienste finanzieren solle und die STSAG verweist darauf, dass das EPDG einen Zwang zur Teilnahme für Institutionen vorsehe, womit nicht auch nicht ein Zwang zur Finanzierung verbunden werden könne. Die Kantone NW, ZG und ZH sowie der ZAD sind der Meinung, dass es keinen Grund für diese Gebühr gebe. Ihre Unzulässigkeit ergebe sich auch daraus, dass sich aus der Verordnung nicht ergebe, welche Leistung mit dieser Gebühr abgegolten werden solle. Auch aus den Erläuterungen lasse sich diesbezüglich nichts entnehmen. Gemäss 6 Kantonen76 müsse der Bund die operativen Kosten im allgemeinen Interesse übernehmen, insbesondere für den Betrieb
73 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, SH, AR, ZG, SZ, AI, TG, PKS, BE, BFH, SVP, BRH, VGIch, Medgate, LUKS
74 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, SH, AR, ZG, SZ, AI, TG, PKS, NW, ZH, ZG, ZAD
75 FR, NE, GE, VS, VD, JU, K3, VZK, SVP
76 FR, NE, GE, VS, VD, JU