Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Kanton AR erachtet die Vorgabe gemäss Ziffer 2.2.1.1 als sinnvoll. Die BINT, die Integic und das KSSG schreiben wiederum, dass die Storage Architektur im Wandel sei und nicht in einer Verordnung festgeschrieben werden solle. 17 Stellungnehmende91 befürchten, dass die Vorgabe zu einem hohen Aufwand bei den Leistungserbringern führe. Weiter kritisieren die SGMI und FMH, dass die Leistungserbringer aufgrund Ziffer 2.2.1.1 eine weitere, redundante Datenablage erstellen müssten, womit auch der bidirektionale Datenaustausch mit dem EPDG verkompliziert werde. Die BFH fragt, ob die Dokumentenablage in einer virtualisierten Umgebung betrieben werden dürfe. Die SUVA erachtet es als wenig sinnvoll, der Gemeinschaft die Architektur der Datenablage vorzuschreiben. Diese sei einem raschen Wandel unterworfen, weshalb es wenig Sinn mache, auf Verordnungsstufe Vorschriften aufzunehmen. Insgesamt sprechen sich 9 Stellungnehmende92 für die Streichung von Ziffer 2.2.1.1 aus. Die GKD und 10 Kantone93 fordern zumindest eine einfachere Regelung. Die Verwendung der auch für das KIS (der ZAD verwendet in seiner Stellungnahme das Wort „Primärsystem“) eingesetzten Dokumentenablage, allenfalls mit gewissen sicherheitstechnischen Vorgaben, sollte zulässig sein. Der Kanton ZH betont, dass die allfälligen sicherheitstechnischen Vorgaben nicht so restriktiv sein dürfen, dass ein Kostenschub bei den Leistungserbringern ausgelöst werde. HIN schreibt, dass hier eine logische Trennung genügen sollte und schlägt folgende Formulierung von Ziffer 2.2.1.1 vor: „Dokumente des elektronischen Patientendossiers jederzeit von anderen in der Datenablage gespeicherten Dokumenten getrennt werden können im Sinne einer kontrollierten logischen Trennung“. Für die IG eHealth und die POST ist unklar, was mit dem Wort „ausschliesslich“ gemeint sei, da es als doppelte Ablage interpretiert werden könnte. Dies wäre nicht zielführend, da die Kosten verdoppelt würden und das Handling in der Praxis unrealistisch und stark fehleranfällig wäre. Sie schlagen die Streichung des Wortes „ausschliesslich“ aus Ziffer 2.2.1.1 vor.
Die IG eHealth ist der Meinung, dass bezüglich Ziffer 2.2.1.2 wohl Anhang 4 und nicht Anhang 3 gemeint sei, was korrigiert werden müsse. Die Post fragt, ob es gestattet sei, On Demand Dokumente ins elektronische Patientendossier einzubringen. Das Standard CDA-CH-MTPS basiere auf On Demand Dokumente. Zudem gibt sie zu bedenken, dass die Vorschriften extrem restriktiv seien und jegliche Adaption von neuen Technologien verhindern würde, was zu vermeiden sei. Falls mit den „zugelassenen Dateiformaten“ die Liste gemäss Ziffer 1.9 (MIME-Typ des Dokuments) des Anhangs 3 gemeint sei, macht der Kanton ZH geltend, dass es problematisch sei, die Zahl der zugelassenen Dateiformaten einzuschränken. Eine Konvertierung in ein zugelassenes Format sei erstens technisch nicht immer machbar und dürfte zweitens auch nicht erforderlich sein. Insbesondere Formate wie PNG oder SVG, aber auch Textdokumente sollten unterstützt werden. Im Übrigen sei die Angabe von Formaten wie TIFF oder XML zu wenig präzise. Ziffer 2.2.1.2 sei zu überarbeiten oder zu streichen.
Die Kantone GE, VD, VS, JU und FR bezeichnen Ziffer 2.2.1.3 als zu restriktiv. Heute existiere die Ausprägung PDF/A-3, eingeführt durch die Revision der ISO 19005. Ausserdem könnte auch die Ausprägung PDF/X (ISO 15930) verwendet werden. Diese Normen werden ständig weiterentwickelt. Technische Details hätten keinen Platz in einer verbindlichen Gesetzgebung, weswegen die Ziffer zu streichen sei. Die IG eHealth schreibt, dass die Einschränkung auf die Ausprägung PDF/A-1 oder PDF/A-2 zu einer zwingenden Transformation der Daten führen könne. Diese Transformation berge das Risiko eines Informations- oder Integritätsverlustes. Das System soll keine Transformation des Formats vornehmen. Als Konsequenz dürfen vom System Daten mit der Ausprägung PDF/A-1 oder PDF/A-2 akzeptiert werden. Alle anderen Ausprägungen werden abgewiesen, was zu einem grossen Akzeptanzproblem bei den Benutzern führen werde. Ziffer 2.2.1.3 sei dementsprechend zu streichen. Gemäss der Integic seien die Angaben zu PDF/A-1 oder PDF/A-2 zu unpräzise, das sich innerhalb dieser beiden die Sub-Versionen hinsichtlich Anforderungen und vor allem Lesbarkeit stark unterscheiden. PDF/A-1a sei bspw. für Langzeitarchivierung und barrierefreie Anwendungen, während PDF/A-1b dies nicht ermögliche. PDF/A-1 bzw. PDF/A-2 seien eher als teilweise überschneidende, evolutionäre Technologien zu
91 K3, VZK, SGMI, FMH, ZAD, GDK, BL, GL, LU, OW, UR, ZG, FR, NW, ZH, TG, SZ
92 BINT, Integic, VAKA, SGMI, FMH, KSSG, K3, VZK, SUVA
93 GDK, ZAD, BL, GL, LU, OW, UR, FR, NW, ZG, ZH, SZ