Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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verstehen, während die Unterversionen die Semantik konkreter regeln94. Die Integic fordert die Präzisierung der erlaubten Unterversionen von PDF/A-1 und PDF/A-2. Der Kanton ZH weist darauf hin, dass die PDF-Formate PDF/A-1 und PDF/A-2 für die Archivierung entwickelt worden seien. Falls vorgeschrieben werde, dass nur diese Formate verwendet werden dürfen, führe dies dazu, dass viele Dokumente konvertiert werden müssen, ohne dass dafür ein Bedarf bestehe. Es sei für die Zwecke des elektronischen Patientendossiers nicht erforderlich, diese Formate vorzuschreiben, weshalb die Vorgabe zu streichen sei. Die FMH fragt bezüglich Ziffer 2.2.1.3, ob man nicht die Version PDF/A-3 habe. Es seien in der Gesetzgebung keine so genauen Spezifikationen zu machen, vor allem in einem Gebiet, welches sich ständig fortentwickelt. Die Post schreibt, dass es sich bei Ziffer 2.2.1.3 um eine unnötig einengende Anforderung handle. Die Daten sollen nach 10 Jahren gelöscht werden. Die meisten Anwendungen würden nicht standardmässig das Archivierungsformat erstellen. Sie beantragt, dass das erwartete Systemverhalten definiert wird. Das System solle keine Transformation des Formats vornehmen, weil dabei immer das Risiko bestehe, dass die Daten verloren gehen oder geändert würden, welche für die Behandlung relevant sein könnten.

2.3 Verwaltung auf Wunsch der Patienten (Abs. 2)

Die FMH verweist bezüglich der Ziffer 2.3 auf ihre Bemerkungen zu den entsprechenden Verordnungsartikeln. Die OFAC schreibt, dass man zusätzlich zu der Matrix mit der Vertraulichkeitsstufe / Auskunftsrechte, um eine flexible („à la carte“-) Verwaltung der Dokumententypen pro Patientin / Patient bitte. Zusätzlich zu der surrealen technischen Sichtweise, sei es aus medizinischer Sichtweise wahrscheinlich gefährlich, wenn ein unvollständiges elektronisches Patientendossier gepflegt werde. Dies aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass die Gesundheitsfachpersonen in gewissen Notfallsituationen medizinische Entscheidungen nur auf Basis des elektronischen Patientendossiers treffen werden. Eine solche Komplexität wäre nicht nur nutzlos und unrealisierbar, sondern wahrscheinlich auch gefährlich für die Gesundheit der Patientin / des Patienten. Die IG eHealth und die Post kritisieren, dass die Forderung gemäss 2.3.1.1.1 zu wenig klar formuliert sei. Die Publikation von Dokumenten sei Sache der Gesundheitsfachpersonen und nicht der Gemeinschaften. Grundsätzlich sollte die Patientin / der Patient die Gesundheitsfachpersonen instruieren und nicht die Gemeinschaften. Der Begriff "bestimmte" könne von den Gemeinschaften zudem nicht interpretiert werden. Die Anforderung müsse klarer formuliert werden, denn so könne sie nicht umgesetzt werden. Das KSSG bemängelt, dass Ziffer 2.3.1.1.1 nicht umsetzbar sei. Wenn bspw. eine Patientin / ein Patient den HIV Test, welcher Bestandteil einer kompletten Laboranalyse (Analyse-Reihe) ist, nicht im elektronischen Patientendossier veröffentlicht haben möchte, könne entweder der komplette Laborbefund oder gar kein Laborbefund im elektronischen Patientendossier veröffentlicht werden. Die Ziffer verlange zudem, dass ein Arzt vor der Veröffentlichung eines Dokumentes jedes Mal das Einverständnis der Patientinnen / Patienten einholen müsste. Es wird beantragt, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a EPDV und Ziffer 2.3.1.1.1 zu streichen seien, da die Patientin / der Patient jederzeit die Möglichkeit habe, seine Vertraulichkeitsstufe auf geheime Daten zu setzen. Zudem müssten die Begriffe „Daten“ und „Dokumente“ genauer definiert werden. Die STSAG sieht in Ziffer 2.3.1.1.1 einen unverhältnismässigen Aufwand für die Gemeinschaften. Diese Aufgabe könne die mündige Patientin / der mündige Patient im Bedarfsfall selbst übernehmen. Da die Anlaufstelle der Patientin / des Patienten zudem die Stammgemeinschaft sei, müsse diese Aufgabe wenn schon, dann der Stammgemeinschaft übertragen werden. Es wird die ersatzlose Streichung der Ziffer gefordert. 6 Kantone95 sind der Ansicht, dass die Patientin / der Patient, wenn sie / er die Aufnahme ihrer / seiner Daten im elektronischen Patientendossier nicht wünscht, dies bei der entsprechenden Gesundheitsfachperson anbringen müsse. Die Gemeinschaft könne die Registrierung von medizinischen Daten nicht verhindern. Sie fordern die Streichung von Ziffer 2.3.1.1.1.

Dieselben 6 Kantone beantragen auch die Streichung von Ziffer 2.3.1.1.2, da die medizinischen Daten nicht vernichtet werden müssen und somit eine Bitte um Verlängerung keinen Sinn mache. Dementsprechend schreiben sie, dass eine Patientin / ein Patient in ihrem / seinem elektronischen Patienten-

94 http://www.pdfa.org/wp-content/uploads/2011/10/Flyer-PDFA2-Uebersicht-DE.pdf

95 FR, NE, GE, VS, VD, JU