Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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3. Kapitel: Gemeinschaften und Stammgemeinschaften
1. Abschnitt: Gemeinschaften
Art. 8 Verwaltung
Gemeinschaften müssen nach Buchstabe a geeignete Prozesse definieren, dokumentieren, umsetzen und einhalten, um neu hinzukommende oder die Gemeinschaft verlassende Gesundheitseinrichtungen (z. B. Spitäler, Apotheken, Arztpraxen, Spitexorganisationen, Pflegeheime), Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen zu verwalten.
Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen (TOZ) in Anhang 2 der EPDV-EDI konkretisieren in der Ziffer 1 die Anforderungen an die Verwaltung von Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsfachpersonen und deren Hilfspersonen sowie Gruppen von Gesundheitsfachpersonen.
Verwaltung von Gesundheitseinrichtungen
Eintrittsprozess
Dieser umfasst u. a. das Abschliessen einer Vereinbarung, in der sich die Gesundheitseinrichtung verpflichtet, die internen organisatorischen Vorgaben einer Gemeinschaft und insbesondere die Aufgaben und Pflichten im Bereich Datenschutz und Datensicherheit einzuhalten (vgl. Ziff. 1.1.2.1 sowie 4.9 der TOZ). Im Rahmen dieser Vereinbarung kann die Gemeinschaft zudem gewisse Zertifizierungsanforderungen an die ihr angeschlossenen Gesundheitseinrichtungen weiterdelegieren. Dazu zählt insbesondere die Verwaltung der Gesundheitsfachpersonen und der Gruppen von Gesundheitsfachpersonen, die in der entsprechenden Gesundheitseinrichtung arbeiten (Bst. a–d). Die Aufnahme, die Mutation oder der Austritt einer Gesundheitsfachperson setzt zudem voraus, dass ihre Gesundheitseinrichtung bereits in die Gemeinschaft eingetreten ist.
Austrittsprozess
Zudem müssen Gemeinschaften beim Austritt einer Gesundheitseinrichtung, die sich keiner anderen Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliesst, sicherstellen, dass diejenigen Dokumente gelöscht werden, die von der austretenden Gesundheitseinrichtung in den gemeinschaftsinternen oder eigenen Dokumentenablagen für das elektronische Patientendossier bereitgestellt wurden. Dasselbe gilt auch für die entsprechenden Einträge im Dokumentenregister (vgl. Ziff. 1.1.3 der TOZ). Patientinnen und Patienten, deren Dokumente nach einem Austritt der Gesundheitseinrichtung nicht mehr im elektronischen Patientendossier zur Verfügung stünden, müssen vorgängig entsprechend informiert werden, damit sie Gelegenheit haben, diese Dokumente zuvor abzurufen und gegebenenfalls gemäss Artikel 8 EPDG und Artikel 18 EPDV selber im elektronischen Patientendossier bereitzustellen.
Gemeinschaften müssen nach Buchstabe c sicherstellen, dass die Daten der ihnen angeschlossenen Gesundheitseinrichtungen im zentralen Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 40 aktuell sind. Da dieser Abfragedienst die Grundlage für die Vergabe der Zugriffsrechte an Gesundheitsfachpersonen oder Gruppen von Gesundheitsfachpersonen darstellt, ist eine zeitnahe Aktualisierung der Daten notwendig. Gemeinschaften können diese Aufgabe an die Gesundheitseinrichtungen delegieren, bleiben aber für die Korrektheit und Aktualität der eingetragenen Daten verantwortlich und müssen sicherstellen, dass Veränderungen in angemessener Zeit (in den meisten Fällen heisst dies voraussichtlich täglich) nachgeführt werden (vgl. Ziff. 1.1.4 der TOZ).
Verwaltung von Gesundheitsfachpersonen
Gemeinschaften müssen nach Buchstabe a zudem geeignete Prozesse definieren, dokumentieren, umsetzen und einhalten, um die Gesundheitsfachpersonen, die bei den ihr angeschlossenen Gesundheitseinrichtungen arbeiten, zu verwalten. Die Prozesse müssen dabei neben den in den Buchstaben b–d