Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 3 Optionen der Patientinnen und Patienten
Der Patientin oder dem Patienten stehen bezüglich der Anwendung der verschiedenen Vertraulichkeitsstufen und der Erteilung von Zugriffsrechten diverse Optionen offen, die in Artikel 3 aufgelistet werden. Die Stammgemeinschaften müssen die Umsetzung sicherstellen. Die Regelungen zum Notfallzugriff müssen sowohl durch die Stammgemeinschaften wie auch durch die Gemeinschaften sichergestellt werden.
Die Patientin oder der Patient hat nach Buchstabe a die Möglichkeit, die erteilten Zugriffsrechte auf sechs Monate zu befristen. Damit kann sie oder er sicherstellen, dass Gesundheitsfachpersonen, die voraussichtlich nur einmal oder nur für kurze Zeit in die Behandlung involviert werden, nicht unbeschränkt lange auf das elektronische Patientendossier zugreifen können. Solche Zugriffsrechte erlöschen nach Ablauf der festgesetzten Frist von sechs Monaten ohne weiteres Zutun der Patientin oder des Patienten. Damit verringert sich die Gefahr, dass Zugriffsrechte «vergessen» werden.
Die Patientin oder der Patient hat nach Buchstabe b die Möglichkeit, den Notfallzugriff einzuschränken, auszuweiten oder ganz auszuschliessen. So kann sie oder er den Zugriff z.B. auf die Vertraulichkeitsstufe «nützliche Daten» einschränken oder auf die Vertraulichkeitsstufe «sensible Daten» ausweiten. Sie oder er kann die Möglichkeit des Notfallzugriffs auch vollständig ausschliessen (vgl. Art. 9 Abs. 5 EPDG).
Die Patientin oder der Patient hat nach Buchstabe c die Möglichkeit, die für neu eingestellte Daten standardmässig geltende Vertraulichkeitsstufe zu bestimmen. Er oder sie kann die Einstellung z.B. so anpassen, dass neu eingestellte Daten die Vertraulichkeitsstufe «sensible Daten» zugewiesen wird. Selbstverständlich kann er oder sie auch jederzeit wieder zur Standardeinstellung zurückkehren.
Die Patientin oder der Patient hat nach Buchstabe d die Möglichkeit, einzelne Gesundheitsfachpersonen vollständig vom Zugriff auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier ausschliessen (vgl. Art. 9 Abs. 3 EPDG). Die entsprechenden Gesundheitsfachpersonen werden auf eine sogenannte «Ausschlussliste» gesetzt. Es können auch einzelne Gesundheitsfachpersonen aus einer definierten Gruppe auf die Ausschlussliste gesetzt werden. Die Ausschlussliste geht vor. Der Zugriff durch diese Gesundheitsfachpersonen ist immer ausgeschlossen, also selbst dann, wenn sie Mitglied einer Gruppe sind, an die ein Gruppenzugriffsrecht erteilt wird. Gesundheitsfachpersonen, die auf dieser Liste stehen, können auch keine Notfallzugriffe tätigen.
Die Patientin oder der Patient wird standardmässig benachrichtigt, wenn eine Gesundheitsfachperson in eine Gruppe eintritt, der die Patientin oder der Patient bereits ein Gruppenzugriffsrecht erteilt hat (vgl. Erläuterungen zu Art. 8 Bst. f). Nach Buchstabe e besteht die Möglichkeit, auf diese Benachrichtigung zu verzichten.
Hat die Patientin oder der Patient einer Gruppe von Gesundheitsfachpersonen ein Zugriffsrecht erteilt, so erhalten neu in diese Gruppe eintretende Gesundheitsfachpersonen in der Regel das entsprechende Zugriffsrecht automatisch zugewiesen. Diesen Automatismus kann die Patientin oder der Patient nach Buchstabe f verhindern und festlegen, dass neu in eine Gruppe eintretende Gesundheitsfachpersonen, kein Zugriffsrecht erhalten.
Die Patientin oder der Patient hat nach Buchstabe g die Möglichkeit, eine Stellvertretung zu benennen, die in ihrem oder seinem Namen auf das elektronische Patientendossier zugreifen und auch die Vertraulichkeitsstufen und Zugriffsrechte zuweisen kann. Die Anzahl der Stellvertretungen ist nicht limitiert. Die Stellvertretungen benötigen keine eigene Patientenidentifikationsnummer und auch kein eigenes elektronisches Patientendossier. Sie dürfen aber nur mit einem eigenen Identifikationsmittel auf das elektronische Patientendossier des oder der vertretenen Person zugreifen. Mögliche Anwendungsfälle sind beispielsweise die Vertretung eines Kindes oder betagter Menschen durch seine Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen.