Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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Die Patientin oder der Patient hat nach Buchstabe h die Möglichkeit, Gesundheitsfachpersonen ihrer oder seiner Stammgemeinschaft zu ermächtigen, das ihr erteilte Zugriffsrecht an weitere Gesundheitsfachpersonen weiterzugeben. Die ermächtigte Gesundheitsfachperson kann ein Zugriffsrecht höchstens in dem Mass weitergeben, wie sie es selber besitzt.
2. Kapitel: Patientenidentifikationsnummer
Art. 4 Format der Patientenidentifikationsnummer
Absatz 1 legt das Format und die Zusammensetzung der elfstelligen Patientenidentifikationsnummer nach Artikel 4 EPDG fest. Sie setzt sich aus einer zehnstelligen Nummer und einer Kontrollziffer zusammen. Sie muss eindeutig einer Person in der Identifikationsdatenbank der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zugeordnet sein, jedoch selbst keinerlei Rückschlüsse auf die Person oder deren Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG («AHVN13») zulassen.
Um die Fehlerhäufigkeit bei einer manuellen Erfassung der Patientenidentifikationsnummer zu vermindern erlaubt Absatz 2 eine solche nur, wenn eine Kontrollzifferprüfung gemäss den Vorgaben des EDI durchgeführt wird. Diese Vorgaben werden in Anhang 1 der EPDV-EDI aufgeführt.
Art. 5 Antrag auf Zuweisung der Patientenidentifikationsnummer
Für die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers ist die Stammgemeinschaft der Patientin oder des Patienten zuständig (Art. 14–16). Daher hält Absatz 1 fest, dass die Stammgemeinschaft für die Beantragung der Patientenidentifikationsnummer bei der ZAS nach Artikel 16 Buchstabe d zuständig ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 EPDG). Die Technischen und Organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen (TOZ) in Anhang 2 der EPDV-EDI legen fest, dass Stammgemeinschaften dafür die Angaben des Identitätsnachweises gemäss Artikel 23 Absatz 1 verwenden müssen.
Die Absätze 2 und 3 betreffen die Sicherstellung der Qualität bei der Zuweisung der Patientenidentifikationsnummer. Standardmässig sollten die Angaben nach Absatz 2 ausreichen, um eine Patientin oder einen Patienten eindeutig zu identifizieren, und ihr oder ihm eine Patientenidentifikationsnummer zuzuweisen. Sollten sich aber Unsicherheiten ergeben, so kann die ZAS nach Absatz 3 ergänzende Informationen verlangen, um die Unklarheiten auszuräumen.
Art. 6 Abfrage der Patientenidentifikationsnummer
Die Abfrage, d.h. die Vergabe (Art. 5), die Abfrage und die Annullierung (Art. 7) der Patientenidentifikationsnummer kann über ein elektronisches Abrufverfahren erfolgen.
Art. 7 Annullierung
Widerruft eine Patientin oder ein Patient ihre oder seine Einwilligung, so wird das elektronische Patientendossier nach Artikel 20 aufgehoben. Die ZAS muss über jede Aufhebung informiert werden und die Patientenidentifikationsnummer, da sie ein Teil des elektronischen Patientendossiers ist, muss in der Folge in der Identifikationsdatenbank der ZAS annulliert werden (Abs. 1). Sie steht dadurch für Abfragen nach Artikel 6 nicht mehr zur Verfügung.
Absatz 2 stellt sicher, dass annullierte Patientenidentifikationsnummern nicht erneut vergeben werden, um mögliche Verwechslungen aufgrund von Doppelvergaben zu verhindern.