Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

von Gesundheitsfachpersonen unterschiedliche Zugriffsrechte zuweisen. Folgende Zugriffsrechte stehen zur Verfügung (Buchstaben a bis c):

a) «eingeschränkt»: ermöglicht Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufe «nützliche Daten».

b) «normal»: ermöglicht Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufen «nützliche Daten» und «medizinische Daten».

c) «erweitert»: ermöglicht Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufen «nützliche Daten», «medizinische Daten» und «sensible Daten».

Auf die Vertraulichkeitsstufe «Geheime Daten» hat ausschliesslich der Patient oder die Patientin Zugriff.

Nimmt der Patient oder die Patientin bei der Erteilung eines Zugriffsrechts keine spezifische Zuweisung nach Buchstabe a), b) oder c) vor, so wird nach Absatz 2 standardmässig das Zugriffsrecht «normal» zugewiesen.

Nach Absatz 3 gelten die Zugriffsrechte so lange, bis die Patientin oder der Patient sie wieder entzieht. Eine gesetzliche Befristung ist nicht vorgesehen. Es besteht aber die Option, Zugriffsrechte zeitlich zu beschränken (vgl. Erläuterungen zu Art. 3).

Aus Praktikabilitätsgründen können Zugriffsrechte auch summarisch an Gruppen von Gesundheitsfachpersonen erteilt werden (z.B. einem Tumorboard oder einer Abteilung im Spital). Dies bedingt, dass die Patientin oder der Patient die entsprechende Gruppe von Gesundheitsfachpersonen über den Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen (Art. 40 EPDV) suchen und ihre Zusammensetzung zur Kenntnis nehmen kann. Bei Gruppen von Gesundheitsfachpersonen sind die Zugriffsrechte abhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe (Abs. 4): Tritt eine Gesundheitsfachperson einer Gruppe von Gesundheitsfachpersonen bei, so erhält sie das mit dieser Gruppe verbundene Zugriffsrecht. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Gesundheitsfachperson Zugriff auf die für die Behandlung notwendigen Informationen erhält. Verlässt eine Gesundheitsfachperson eine Gruppe von Gesundheitsfachpersonen, so wird ihr das mit der Gruppe verbundene Zugriffsrecht automatisch entzogen.

In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen ohne vorgängig erteiltes Zugriffsrecht auf das elektronische Patientendossier zugreifen (Absatz 5). Sie erhalten in diesem Fall standardmässig Zugriff auf die Vertraulichkeitsstufen «nützliche Daten» und «medizinische Daten». Von dieser Möglichkeit darf ausschliesslich in einer medizinischen Notfallsituation Gebrauch gemacht werden. Wann eine solche vorliegt, entscheidet sich allein nach medizinischen Kriterien. Bevor der Notfallzugriff erfolgen kann, muss die Gesundheitsfachperson eine Begründung angeben. Diese Begründung kann z.B. stichwortartig in einem Textfeld einzugeben sein, das bei der Ausführung eines Notfallzugriffs auf der Bedienoberfläche erscheint. Als Sicherungsmassnahme gegen eine missbräuchliche Verwendung des Notfallzugriffs, beispielsweise aufgrund automatisierter Angriffe auf ein Endgerät, muss der Notfallzugriff von der Gesundheitsfachperson zudem anhand einer nicht automatisiert reproduzierbaren und manuellen Interaktion zusätzlich bestätigt werden (vgl. Ziff. 9.6 der TOZ). Denkbar sind hier zusätzliche Sicherungselemente, wie beispielsweise der Erhalt eines Einmalpasswortes oder die erneute Eingabe eines sonstigen Sicherheitsmerkmals.

Aufgrund des Ausnahmecharakters des Notfallzugriffs sieht das Gesetz vor, dass die Patientin oder der Patient über einen erfolgten Notfallzugriff informiert werden muss (Art. 9 Abs. 5 2. Satz EPDG). Verantwortlich für die Einhaltung dieser Informationspflicht ist die Gemeinschaft (vgl. Ziff. 9.6 der TOZ). Die Pflicht kann an die Gesundheitseinrichtung delegiert werden, in welcher der Notfallzugriff stattgefunden hat, oder auch technisch automatisiert vollzogen werden. Wie die Informationspflicht umgesetzt wird, ob die Patientin oder der Patient z.B. per Brief, Email oder SMS über einen erfolgten Notfallzugriff informiert wird, bleibt den Gemeinschaften überlassen.