Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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2 Besonderer Teil
2.1 Ingress
Aufgrund der Tatsache, dass das EPDG etliche kompetenzbegründende Normen enthält, verweist der Ingress der EPDV auf das EPDG als Ganzes.
2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Vertraulichkeitsstufen und Zugriffsrechte
Art. 1 Vertraulichkeitsstufen
Nach Absatz 1 kann die Patientin oder der Patient die Daten des elektronischen Patientendossiers vier unterschiedlichen Vertraulichkeitsstufen zuordnen. Folgende Vertraulichkeitsstufen stehen zur Verfügung (Buchstaben a bis d). Es steht im freien Ermessen der Patientin oder des Patienten, welche Daten sie oder er welcher Stufe zuordnet, so ist beispielsweise folgende Zuteilung denkbar:
1) «nützliche Daten»: z.B. Informationen über Allergien und Unverträglichkeiten oder besondere Erkrankungen, Kostengutsprachen, Patientenverfügung, Willensäusserung zur Organspende, Kontaktdaten von im Notfall zu benachrichtigenden Personen.
2) «medizinische Daten»: behandlungsrelevante Dokumente und Daten wie z.B. Berichte, Befunde, durchgeführte Behandlungen etc.
3) «sensible Daten»: Medizinische Daten, die aus Sicht der Patientin oder des Patienten sensibel sind und nur Gesundheitsfachpersonen mit der Zugriffsstufe «erweitert» zugänglich sein sollen.
4) «geheime Daten»: Medizinische Daten, die nur durch die Patientin oder den Patienten eingesehen werden können.
Die Bezeichnungen der Vertraulichkeitsstufen sind nicht als Definitionen der in der jeweiligen Stufe beinhalteten Daten zu verstehen. Die oben aufgeführten Beispiele dienen lediglich der Anschaulichkeit. Jeder Dokumenttyp kann sich in jeder Vertraulichkeitsstufe finden. Ausschlaggebend für die Wahl ist, dass der Umfang des Zugriffsrechts je nach Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 2).
Nimmt die Patientin oder der Patient keine Zuordnung vor, so wird neu eingestellten Daten standardmässig die Vertraulichkeitsstufe «medizinische Daten» zugewiesen (Abs. 2). Diese Standardeinstellung kann der Patient verändern (vgl. Erläuterungen zu Art. 3).
Gesundheitsfachpersonen können abweichend von der in Absatz 2 festgehaltenen Standardeinstellung Daten, die sie neu einstellen, der Vertraulichkeitsstufe «sensible Daten» zuweisen (Abs. 3). Diese Möglichkeit dient dazu, Daten, die für die Patientin oder den Patienten offensichtlich sensibel sind, von Beginn weg einer Vertraulichkeitsstufe mit restriktiverer Zugriffsmöglichkeit einzuordnen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es um eine stigmatisierende Diagnose geht, oder wenn für die Gesundheitsfachperson aufgrund persönlicher Kenntnisse die Sensibilität gewisser Informationen für seine Patientin oder seinen Patienten erkennbar ist.
Art. 2 Zugriffsrechte
Artikel 2 regelt die Möglichkeiten der Erteilung von Zugriffsrechten durch die Patientin oder den Patienten. Die Stammgemeinschaften müssen die Umsetzung sicherstellen. Die Regelungen zum Notfallzugriff müssen sowohl durch die Stammgemeinschaften wie auch durch die Gemeinschaften sichergestellt werden.
Nach Artikel 2 Absatz 1 kann die Patientin oder der Patient Gesundheitsfachpersonen oder Gruppen