Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Das Parlament hat das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG, SR 816.11, BBl 2015 4865) am 19. Juni 2015 verabschiedet. Als Rahmengesetz regelt das EPDG die Voraussetzungen für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers. Damit wird eine zentrale Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der «Strategie eHealth Schweiz» erfüllt und eine wichtige Massnahme für die Weiterentwicklung des Schweizer Gesundheitssystems umgesetzt.
Gegenstand
Das EPDG legt die Rahmenbedingungen für die Bearbeitung von Daten und Dokumenten im Rahmen des elektronischen Patientendossiers fest. Dieses soll die Qualität der medizinischen Behandlung stärken, die Behandlungsprozesse verbessern, die Patientensicherheit erhöhen, die Effizienz des Gesundheitssystems steigern sowie die Gesundheitskompetenz von Patientinnen und Patienten fördern. Die als Rahmengesetz ausgestaltete Vorlage soll einerseits zu Investitionssicherheit führen und andererseits gleichzeitig ausreichend Flexibilität bei der Umsetzung in den Versorgungsregionen ermöglichen.
Mit Hilfe des elektronischen Patientendossiers können Gesundheitsfachpersonen auf behandlungsrelevante Daten ihrer Patientinnen und Patienten, die von anderen am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen erstellt und dezentral erfasst wurden, zugreifen und diese allenfalls in ihren Praxis- und Klinikinformationssystemen ausserhalb des elektronischen Patientendossiers speichern. Sie müssen sich hierzu einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft - einem Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen - anschliessen, und ihre Patientinnen und Patienten müssen ihnen die notwendigen Zugriffsrechte erteilen. Zudem eröffnet das elektronische Patientendossier auch den Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, ihre Daten einzusehen, selber eigene Daten zugänglich zu machen wie auch die Vergabe der Zugriffsrechte zu verwalten.
Der Umgang mit Patientendaten ausserhalb des elektronischen Patientendossiers, wie z. B. Dokumentations- und Haftungsregeln oder die ärztliche Schweigepflicht, sind nicht Gegenstand der Vorlage. Gleiches gilt für Regelungen zum Datenaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen und den Sozialversicherungen oder zur Nutzung der in den elektronischen Patientendossiers enthaltenen medizinischen Daten für den Aufbau von Krankheits- oder Qualitätsregistern sowie zu Statistik- oder Forschungszwecken.
Teilnahme am elektronischen Patientendossier
Das Führen eines elektronischen Patientendossiers ist für die Patientinnen und Patienten freiwillig. Im Sinne der informationellen Selbstbestimmung entscheidet jede Person selber, ob sie ein elektronisches Patientendossier führen will und ob sie ihren Gesundheitsfachpersonen umfassende oder eingeschränkte Zugriffsrechte erteilt.
Der Grundsatz der Freiwilligkeit gilt auch für die Gesundheitsfachpersonen und ihre Einrichtungen. Ausgenommen sind lediglich die Leistungserbringer nach den Artikeln 39 und 49a Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung. Es handelt sich dabei um die Spitäler sowie die Geburtshäuser und Pflegeheime, welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen. Spitäler müssen sich innerhalb von drei Jahren einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen, Geburtshäuser und Pflegeheime, innerhalb von fünf Jahren.
Den ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen steht es frei, ob sie ihren Patientinnen oder Patienten ein elektronisches Patientendossier anbieten wollen. Schliessen sie sich jedoch einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft an, so sind sie verpflichtet, behandlungsrelevante Daten im elektronischen Patientendossier zugänglich zu machen.