Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

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1.3.1 Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV)

Die EPDV regelt die Vertraulichkeitsstufen und Zugriffsrechte (1. Kapitel), die Vorgaben zu Vergabe und Verwaltung der Patientenidentifikationsnummer (2. Kapitel), die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften (Zertifizierungsvoraussetzungen; 3. Kapitel), die Identifikationsmittel (4. Kapitel), die Akkreditierung (5. Kapitel), die Zertifizierung (6. Kapitel) sowie die Abfragedienste (7. Kapitel).

1.3.2 Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI)

Die Departementsverordnung über das elektronische Patientendossier enthält in Anhang 1 eine detaillierte Umschreibung der Kontrollzifferlogik, welche bei der Kontrollzifferprüfung nach Artikel 4 Absatz 2 EPDV zu beachten ist und er stellt zudem den Aufbau der Patientenidentifikationsnummer für eine schriftliche Darstellung dar.

Anhang 2 regelt die Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften mittels sog. Technischer und Organisatorischer Zertifizierungsvoraussetzungen (TOZ) (vgl. Kapitel 3 « Gemeinschaften und Stammgemeinschaften» der EPDV).

Anhang 3 (vgl. Art. 9, Abs. 3, Bst. b) enthält die Liste der zu verwendenden Metadaten, die im Rahmen des elektronischen Patientendossiers zu verwenden sind, um einen interoperablen und sicheren Datenaustausch sicherzustellen.

In Anhang 4 (vgl. Art. 9, Abs. 3, Bst. c EPDV) finden sich die zu verwendenden Austauschformate. Dabei geht es beispielsweise um Vorgaben betreffend das elektronische Impfdossier oder den elektronischen Austrittsbericht. Aktuell liegen noch keine Austauschformate vor; diese werden im Rahmen von Stakeholderprozessen erarbeitet und mittels zukünftiger Revisionen in das Ausführungsrecht aufgenommen.

In Anhang 5 (vgl. Art. 9 Abs. 3, Bst. d EPDV) der EPDV-EDI werden die anzuwendenden Integrationsprofile, welche den gemeinschaftsübergreifenden Datenaustausch regeln sowie die nationalen Anpassungen zu diesen Integrationsprofilen spezifiziert. Zudem enthält er zwei nationale Integrationsprofile, die in Ergänzung zu den IHE-Profilen anzuwenden sind. Es ist mittel- bis langfristig geplant, die nationalen Anpassungen und die ergänzenden nationalen Integrationsprofile in den entsprechenden nationalen oder internationalen Organisationen (IHE Suisse oder IHE International) als offiziellen Standard verabschieden zu lassen. Der Erlass des Anhangs 5 stellt somit für die nationalen Anpassungen und die nationalen Integrationsprofile eine Übergangslösung dar.

Anhang 6 (vgl. Art. 21 EPDV) enthält eine Aufzählung der Daten, welche zertifizierte Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Verfügung stellen, damit dieses die Evaluation nach Artikel 18 EPDG vornehmen kann.

Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personal der Zertifizierungsstellen werden in Anhang 7 detailliert aufgeführt.

Anhang 8 legt fest, welche Vorgaben für den Schutz der Identifikationsmittel gelten.

Das BAG wird zudem in Form von Datenbearbeitungsreglementen die Schnittstellen für die Kommunikation zwischen der ZAS und den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, sowie für die Kommunikation zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften und den Abfragediensten des Bundes festlegen.

1.3.3 Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV)

Die EPDFV regelt die Vergabe der Finanzhilfen nach den Artikeln 20–23 EPDG. Das Einreichen von Gesuchen um Finanzhilfen für den Aufbau und die Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ist nach Artikel 27 Absatz 3 EPDG auf drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt. Nach Artikel 26 EPDG sind die Artikel 20–23 EPDG und damit die EPDFV auf die während