Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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ihrer Geltungsdauer eingereichten Gesuche anwendbar. Die Erläuterungen zur EPDFV finden sich in einem separaten Dokument.
1.4 Auswirkungen
In der parlamentarischen Beratung wurde das EPDG nur punktuell angepasst (insbesondere die Möglichkeit der Mitfinanzierung des Aufbaus von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften durch Dritte zur Erlangung von Finanzhilfen des Bundes, die Vereinheitlichung des Verfahrens zur Vergabe der Finanzhilfen, die Verkürzung der Übergangsfrist für den Anschluss von Spitälern an zertifizierte Gemeinschaften und Stammgemeinschaften und die Möglichkeit der Verwendung der Versichertenkarte). Es kann somit weitgehend auf die Ausführungen zu den Auswirkungen auf die verschiedenen Akteure in der Botschaft zum EPDG verwiesen werden (vgl. BBl. 2013 5398 ff.). Nachfolgend werden nur die wichtigsten Punkte aus der Botschaft kurz aufgenommen und diejenigen Auswirkungen aufgezeigt, welche sich aus dem Ausführungsrecht ergeben.
1.4.1 Auswirkungen auf den Bund
Dem Bund wird aufgrund der nachfolgend aufgeführten Aufgaben durch die Umsetzung des EPDG ein personeller und finanzieller Zusatzaufwand erwachsen.
Das BAG wird nach Artikel 12 Absatz 2 EPDG ermächtigt, die Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sowie Herausgeber von Identifikationsmitteln dem Stand der Technik anzupassen (siehe Art. 9 Abs. 4, Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 4 EPDV).
Das BAG ist zudem im Rahmen der Zertifizierung nach EPDG Besitzer des Zertifizierungsschemas («Schema-Owner»). Dies hat zur Folge, dass das BAG Ansprechpartner für Fragen der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS ist. Zudem hat es einen zielgerichteten Informationsaustausch in Bezug auf die Zertifizierung unter den zu zertifizierenden Entitäten (Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sowie Herausgeber von Identifikationsmitteln) sicherzustellen.
Um eine schweizweit einheitliche Zertifizierung im Rahmen der Vorgaben zur Interoperabilität sicherzustellen stellt das BAG zusammen mit dem Koordinationsorgan Bund-Kantone «eHealth Suisse» die den Zertifizierungsstellen eine Zertifizierungsumgebung zur Verfügung, welche als Testsystem im Rahmen der Zertifizierung die Einhaltung der Normen, Standards und Integrationsprofile überprüft, in Auftrag und kümmert sich um Betrieb und Weiterentwicklung derselben (Art. 27 Abs. 3 Bst. c EPDV).
Das BAG baut die für das Funktionieren des elektronischen Patientendossiers elementaren Abfragedienste auf und betreibt diese bzw. überwacht die mit dem Aufbau und Betrieb der Abfragedienste beauftragten Dritten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 EPDG).
Um den Aufbau und die Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu fördern, vergibt der Bund während drei Jahren ab Inkrafttreten Finanzhilfen (EPDG Art. 20-23). Das BAG prüft die Gesuche auf Finanzhilfen, holt Stellungnahmen der betroffenen Kantone ein und erarbeitet Leistungsverträge mit den Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften, welchen Finanzhilfen gewährt werden. Die Einhaltung dieser Leistungsverträge wird laufend überprüft, um mögliche Verstösse zu erkennen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) evaluiert das Gesetz nach den Prinzipien von Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 21 EPDV).
Die Datenbearbeitung durch Private fällt in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Gemeinschaften und Stammgemeinschaften unterstehen aufgrund ihrer privatrechtlichen Organisation dem DSG und damit der Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), sofern die Spezialgesetzgebung die Aufsicht nicht anders festlegt. Gleiches gilt für alle übrigen Akteure, soweit es sich dabei um Private handelt.