Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

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Die Bearbeitung von Daten im Rahmen des elektronischen Patientendossiers durch Gesundheitsfachpersonen ist nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten möglich. Diese haben die Möglichkeit, individuelle Zugriffsrechte zu vergeben.

Elektronische Identität

Für eine sichere Datenbearbeitung braucht es eine eindeutige und sichere Identifikation und Authentisierung der Patientinnen und Patienten wie auch der Gesundheitsfachpersonen. Diese wird mittels einer elektronischen Identität eines zertifizierten Herausgebers von Identifikationsmitteln sichergestellt.

Patientenidentifikationsnummer

Um alle Daten und Dokumente korrekt und vollständig zusammenführen zu können, die zu einer Patientin oder einem Patienten im elektronischen Patientendossier erfasst sind, wird eine zufällig generierte, Nummer als zusätzliches Identifikationsmerkmal (Patientenidentifikationsnummer) verwendet. Sie ergänzt die identifizierenden Personenmerkmale wie Name, Vorname, Geschlecht oder Geburtsdatum. Die Patientenidentifikationsnummer wird von der zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) auf Antrag vergeben.

Zertifizierungspflicht

Damit eine sichere Datenbearbeitung gewährleistet werden kann, werden für alle Beteiligten (Gemeinschaften, Stammgemeinschaften, Herausgeber von Identifikationsmitteln) Mindestanforderungen festgelegt. Die Einhaltung von technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird mit einem Zertifizierungsverfahren sichergestellt.

Abfragedienste

Der Bund betreibt die für die Kommunikation zwischen Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Zugangsportalen notwendigen zentralen Abfragedienste und unterstützt die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers informierend und koordinierend.

Finanzhilfen

Zudem unterstützt der Bund den Aufbau und die Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften während drei Jahren durch Finanzhilfen in der Höhe von insgesamt 30 Millionen Franken. Diese sind an die Mitfinanzierung durch Kantone oder Dritte gebunden. Die Kosten, welche den Gesundheitsfachpersonen und ihren Einrichtungen durch die Anpassung ihrer Praxis- und Klinikinformationssysteme entstehen, sind durch die Finanzhilfen des Bundes nicht abgedeckt.

1.2 EU-Recht

Es bestehen zum aktuellen Zeitpunkt (März 2016) keine rechtlich verbindlichen internationalen Verpflichtungen im Bereich «eHealth». Internationale Richtlinien und Empfehlungen (z. B. der EU) wurden jedoch bei der Erarbeitung der EPDV als Orientierungshilfen beigezogen, wobei insbesondere die Empfehlung der Europäischen Kommission zur grenzübergreifenden Interoperabilität von elektronischen Patientendatensystemen von grosser Relevanz ist. Überdies bestehen folgende massgebende Richtlinien:

- Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr2.

- Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)3.

- Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kom-

2 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.

3 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG, ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.