Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Bst. a–cIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Der Bund unterstützt die Kantone, die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betraut sind (Art. 71 AuG). Das Informationssystem ist so ausgestaltet, dass diese Unterstützungsfunktion nicht nur den Mitarbeitenden des SEM zugutekommt, sondern auch den kantonalen Migrationsbehörden, einschliesslich der mit der Rückkehrberatung und -hilfe beauftragten Stellen. Die betroffenen kantonalen Polizeibehörden müssen die im System erfassten Daten für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreise der Ausländerinnen und Ausländer ebenfalls bearbeiten können.

In Zukunft werden diese drei Kategorien von Behörden (Bst. a–c) alle Unterstützungsanträge an das SEM (Beschaffung von Dokumenten, Rückkehrhilfe, Ausreiseorganisation oder Kostenrückerstattung) direkt im neuen System erfassen und können – über den elektronischen Arbeitsprozess – den Stand der Fallbearbeitung verfolgen. Deshalb ist für diese Behörden ein Zugang zum System unerlässlich.

Bst. d

Im spezifischen Bereich der Organisation der Ausreise auf dem Luftweg kann das SEM mit den zuständigen Behörden der Standortkantone von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen (Art. 11 Abs. 2 VVWA). Während an den Flughäfen Zürich und Genf der Empfang und die polizeiliche Zuführung von weg- oder auszuweisenden Personen durch die kantonale Flughafenpolizei erfolgt, wird diese Aufgabe am Flughafen Basel-Mulhouse durch das Grenzwachtkorps (GWK) sichergestellt. Deshalb ist für diese Instanz sowie für jede andere Behörde, die diese gesetzlichen Aufgaben durchführt, ein Zugang zum Informationssystem erforderlich.

Das GWK in Genf und Chiasso, das insbesondere die Übergaben auf dem Landweg von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Anwendung der Rückübernahmeabkommen sicherstellt, muss ebenfalls auf das System zugreifen können.

Bst. e

Vom SEM oder einer kantonalen Migrationsbehörde beauftragte Dritte im Sinne von Artikel 109i AuG führen Aufgaben aus, die sich aus der Anwendung des AsylG (Art. 93 Abs.1 Bst. a und Abs. 3) oder des AuG (Art. 71 Bst. b) ergeben. Sie benötigen einen Zugang zum Informationssystem, der auf die für ihre Arbeit erforderlichen Informationen beschränkt ist.

Die vorgesehenen Kategorien von beauftragten Dritten und die Art der übertragenen Aufgaben sind in Artikel 109i E-AuG beschrieben.

Art. 109i Beauftragte Dritte

Dieser Artikel regelt den Zugang von beauftragte Dritte zum neuen Informationssystem für die Rückkehrunterstützung (vgl. Ziff. 1.2.10).

Abs. 1 Bst. a

Die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Rückkehrberatung und -hilfe in den Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin wurden vom SEM gemäss Artikel 67 Absatz 3 AsylV 2 an die Internationale Organisation für Migration (IOM) übertragen. Deshalb müssen die in den Empfangs- und Verfahrenszentren tätigen Rückkehrberaterinnen und -berater über einen Zugang zum neuen System verfügen, damit sie die Beratungsfälle und die Anträge auf Rückkehrhilfe sowie die Meldungen im Hinblick auf die Ausreiseorganisation erfassen können.

Die IOM unterstützt das SEM ausserdem bei der Umsetzung von Programmen im Ausland zur