Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
die Organisation der Ausreise auf dem Luftweg benötigt. Es geht hier namentlich um die An-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet gabe des Abgangs-, Transit- und Ankunftsflughafens, des Flugdatums und der Abflugzeit so-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
wie der Fluggesellschaft. Bei begleiteten Flügen oder gar Sonderflügen geht es um zusätzliche Informationen betreffend die Kooperation oder Nichtkooperation der ausländischen Person oder die Zwangsmassnahmen, die während des Flugs allenfalls verordnet werden können und diejenigen, die effektiv verordnet worden sind. Der Zugang zu diesen Informationen ist auf die für den Fall zuständigen Stellen beschränkt.
Abs. 2 Bst. k
Das neue Informationssystem enthält namentlich das Datum, den Ort und die Dauer der durchgeführten Begleitungen (Eskorten) im Hinblick auf eine zentrale Befragung, eine Überstellung zum Flughafen oder eine Wegweisung in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat. Die Identität der Begleitperson, ihre Funktion sowie die Beschaffung von Visa und Impfungen, die für die Begleitung erforderlich sind, werden ebenfalls im System erfasst. Diese Daten werden für die Reservation der Flugtickets, die Beschaffung einer Transit- oder Einreisebewilligung oder die Planung der Begleitungen benötigt.
Abs. 2 Bst. l
Verschiedene im System erfasste Datenarten ermöglichen die Erstellung einer Abrechnung durch den zuständigen Kanton im Hinblick auf die Kostenrückerstattung durch den Bund (Art. 92 AsylG und Art. 54–59 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen77, AsylV 2). Es handelt sich insbesondere um Daten zur Rückkehrhilfe (Bst. d), zur Feststellung der Identität und zur Beschaffung von Reisedokumenten (Bst. e) sowie zur Begleitung (Bst. k).
Das System dürfte auch die Erstellung von Kostenabrechnungen betreffend die Massnahmen zur Administrativhaft gemäss Artikel 75–78 AuG, die von den Kantonen angeordnet wird und für die eine Tagespauschale gemäss Artikel 82 AuG vorgesehen ist, vereinfachen.
Abs. 3
Die in Absatz 2 Buchstaben a–c und i aufgeführten Personendaten stammen aus dem ZEMIS, sofern sie dort vorhanden sind, und können im neuen Informationssystem während des Rückkehrhilfeprozesses aktualisiert werden. Falls nötig, werden sie in ZEMIS übernommen. Somit ist gewährleistet, dass die in ZEMIS enthaltenen Daten aktuell sind. Hier geht es insbesondere um den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, den Zivilstand, die Identitätsausweise oder die Daten betreffend die Haft.
Abs. 4
Absatz 4 entspricht den Anforderungen in Bezug auf die Informationspflicht von Artikel 7a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199278 über den Datenschutz und von Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 199579 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Das SEM informiert die Personen, deren Daten erfasst werden, über den Zweck der Bearbeitung dieser Daten, die Datenkategorien und die Datenempfänger.
Art. 109h Datenbearbeitung
Dieser Artikel regelt den Zugang zum neuen Informationssystem für die Rückkehrunterstützung (vgl. Ziff. 1.2.10). Die Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe geregelt.
77 SR 142.312
78 SR 235.1
79 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31