Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Rückkehr unter Verletzung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist istIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet82. Straf-
verfahren während eines Wegweisungsverfahrens auf der Grundlage anderer Straftatbe-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
stände bleiben von dieser Bestimmung ausgenommen.
2.2 Bestimmungen des Asylgesetzes
Art. 63 Abs. 1bis und 2
Abs. 1bis
Absatz 1biserster Satz stellt eine lex specialis zu Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK)83 dar und verankert die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, freiwillig im Sinne von Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1 FK wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben. Folglich wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, ausser wenn es der betroffenen Person gelingt, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
Nach der Rechtsprechung des BVGer wird die Inanspruchnahme des heimatstaatlichen Schutzes nur angenommen, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BVGE 2010/17):
- die Reise des Flüchtlings muss freiwillig geschehen, d.h. ohne äusseren Zwang;
- es ist die Absicht vorhanden, heimatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen;
- der Heimat- oder Herkunftsstaat gewährt diesen Schutz effektiv.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt wird nach Praxis des BVGer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Absatz 1biszweiter Satz knüpft an diese drei Voraussetzungen an. Die betroffene Person muss also, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, alternativ darlegen:
- dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte; ein solcher ist gemäss aktueller Rechtsprechung des BVGer beispielsweise dann gegeben, wenn eine Reise in den Heimatstaat unternommen wurde, um die schwer kranke Mutter zu besuchen.
- dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen und eine solche Unterschutzstellung auch nicht in Kauf genommen wurde; gemäss Praxis des BVGer lassen etwa Urlaubs- und Vergnügungsreisen auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen.
- dass ihr der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen effektiven Schutz gewährt hat.
Weil die Vermutungsfolge sehr einschneidend ist (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) und weil in der Praxis mit grossen Beweisschwierigkeiten gerechnet werden muss (fehlende Verfügbarkeit von Beweisakten, Sachverhalt mit Auslandbezug und Beweisführung über negative Tatsachen) werden in Absatz 1biszweiter Satz die Beweisanforderungen insofern reduziert, als ein Wahrscheinlichkeitsbeweis genügt (vgl. so bereits in Bezug auf den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Das bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis («Nachweis») –, dass der Gegenbeweis dann gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer der erwähnten Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
82 C-290-14 Celaj
83 SR 0.142.30