Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Erleichterung der Rückkehr und der Wiedereingliederung von Personen, welche die SchweizIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet verlassen haben (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG). Überdies organisiert die IOM in Zusammenar-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
beit mit dem Flughafendienst des SEM die Rückkehr und Begleitung von verletzlichen Personen. Um die Ausreise von verletzlichen Personen vorbereiten zu können und die Betreuung von Personen, die Rückkehrhilfe erhalten haben, nach ihrer Rückkehr in das Herkunftsland oder in einen Drittstaat sicherzustellen, ist ein beschränkter Zugang zum System vorgesehen.
Auf kantonaler Ebene finanziert das SEM namentlich die Rückkehrberatungsstellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG). In 17 Kantonen sind diese Beratungsstellen einer kantonalen Behörde angegliedert, beispielsweise dem Migrationsamt oder der Sozialdirektion. Neun Kantone haben diese Aufgabe an Dritte übertragen, beispielsweise an das Schweizerische Rote Kreuz oder die Caritas. Bei einer solchen Übertragung muss den Dritten deshalb Zugang zu den Personendaten und zu den Verfahrensphasen gewährt werden, damit sie ihre Beratungsaufgaben wahrnehmen können (Art. 67 Abs. 1 und 2 AsylV 2). Ebenso muss ihnen ein Zugang ermöglichen, die verschiedenen Antragsarten (Gewährung von Rückkehrhilfe, Identifikation, Reiseorganisation oder Rückerstattung von Reisekosten) in elektronischer Form zu erfassen und an das SEM zu übermitteln.
Abs. 1 Bst. b
Um einen reibungslosen Wegweisungsvollzug sicherzustellen (Art. 71 Bst. b AuG), betreibt das SEM einen Flughafendienst, der namentlich Aufgaben zur Vorbereitung der Ausreise gemäss Artikel 11 Absatz 1 und 2 VVWA ausführt. Bei den beauftragten Dritten handelt es sich um den Reisedienst des EDA, der die Flugreservationen vornimmt (Art. 5 VVWA), die Flughafenpolizei und andere Bodenorganisationen (Zürich, Genf und Bern) oder externe Unternehmen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 VVWA.
Alle diese Aufgaben bedingen einen Zugang zu spezifischen Informationen, die für die Vorbereitung der Ausreise erforderlich sind – beispielsweise die Flugdaten, die vorhandenen Identitätsdokumente, die Arten der individuellen Leistungen (einschliesslich Rückkehrhilfe, Reisegeld) oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl). Deshalb ist ein Zugang zum neuen System, der auf die massgeblichen Daten beschränkt ist, erforderlich.
Abs. 1 Bst. c
Gemäss Artikel 11 Absatz 4 VVWA stellt das SEM falls nötig die medizinische Begleitung sowohl im Rahmen eines Sonderflugs als auch auf Linienflügen sicher. Damit die vom SEM beauftragten medizinischen Fachpersonen die Transportfähigkeit der Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, beurteilen und sie allenfalls begleiten können, ist ein beschränkter Zugang zum System erforderlich. Damit können die beauftragten medizinischen Fachpersonen das Ergebnis ihrer Untersuchung direkt im System eingeben und, auf Wunsch des SEM, die für den jeweiligen Flug vorgesehenen Begleitpersonen erfassen.
Abs. 2
Wenn das SEM über ein Abrufverfahren Dritten Zugang zum neuen Informationssystem gewährt, muss es sicherstellen, dass diese die geltenden Vorschriften zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten. Das SEM haftet für Schäden, welche die mit der Datenbearbeitung beauftragten Dritten verursachen, und zwar unabhängig von deren Verschulden.
Abs. 3
Der Bundesrat regelt auf Verordnungsstufe, auf welche Daten Dritte Zugriff haben.