Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
von Reisedokumenten sowie die Ausreiseorganisation unterstützen (Art. 12 der VerordnungIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personenlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation74[VVWA] und Art. 1a Bst. j AsylV 3). In diesem System werden zurzeit nur die Daten betreffend die Vorbereitungen der Ausreise auf dem Luftweg erfasst. Die Daten betreffend die Aktivitäten zur Beschaffung von Dokumenten werden dezentral in den Datenblättern eingetragen und können nicht für Überwachungs- und Statistikzwecke verwendet werden. Das System Aurora wird nach der Migration der Daten in das neue Informationssystem deaktiviert. In Zukunft werden alle Anträge auf Rückkehrunterstützung durch das SEM im Rahmen der Massnahmen zur Identifikation von ausländischen Personen und zur Beschaffung von Reiseersatzdokumenten sowie die Anträge betreffend Ausreiseorganisation durch die kantonalen Migrationsbehörden oder die zuständige Rückkehrberatungsstelle im System erfasst. Diese Anträge werden anschliessend
– über einen elektronischen Arbeitsprozess – an die zuständige Stelle beim SEM übermittelt.
Abs. 2 Bst. g
Artikel 71b E-AuG, der im Rahmen der Neustrukturierung des Asylbereichs vorgesehen ist,75 regelt die Übermittlung von medizinischen Daten zum Zweck der Abklärung der Transportfähigkeit. Aufgrund dieser Bestimmung können diese Informationen im Informationssystem zuhanden der von der Ausreiseorganisation betroffenen Behörden gespeichert werden. Die Erfassung der besonderen Massnahmen, die auf Stufe Transport zu treffen sind – einschliesslich der möglichen Verordnung einer medizinischen Begleitung oder der Art der Medikamente, welche die wegzuweisende Person nehmen muss – ist ebenfalls vorgesehen. Diese Informationen sind wichtig, um die Sicherheit der Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl freiwillige Ausreisen als auch Zwangsausschaffungen.
Abs. 2 Bst. h
Die Aktivitäten zur Organisation der Ausreise auf dem Luftweg, insbesondere die Bestimmung der Reiseroute und die Wahl des Flugs und der Fluggesellschaft, hängen von den Ergebnissen der Abfragen im RIPOL gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes76 (BPI) oder im SIS gemäss Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe bbisBPI ab. Je nach diesen Ergebnissen müssen die Vorbereitungsmassnahmen ausgesetzt werden, beispielsweise bis der Eintrag im RIPOL gelöscht ist oder die Modalitäten der Ausreise (z. B. vorgesehene Reiseroute und Fluggesellschaft) angepasst sind. Deshalb muss in der Datenbank angegeben werden können, durch wen und wann die Abfragen durchgeführt wurden und ob das Ergebnis der Abfragen positiv oder negativ ist.
Abs. 2 Bst. i
Im Rahmen des Wegweisungsverfahrens sind die Informationen zu den Festhaltungen der wegzuweisenden Personen wichtig. Denn sie haben einen Einfluss auf die Dauer der Massnahmen (beispielsweise zur Beschaffung eines Reisedokuments), auf das Datum, an dem ein Flug reserviert werden muss oder kann, oder auf die Beurteilung der Risiken und die zu treffenden Begleitmassnahmen während des Wegweisungsvollzugs. Die Festhaltungen gemäss Artikel 73 und 75–78 AuG sind ebenso betroffen wie neu die Strafhaft, einschliesslich der Untersuchungshaft. Diese Daten sind von den kantonalen Migrationsbehörden zu erfassen (Art. 15a VVWA).
Abs. 2 Bst. j
Diese technischen Daten sind im aktuellen System Aurora bereits enthalten und werden für
74 SR 142.281
75 Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs), BBl 2014 7991; 14.063.
76 SR 361