Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Art. 104cIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Der Inhalt des bisherigen Artikel 104b AuG (Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall) wird aus redaktionellen Gründen in den neu geschaffenen Artikel 104c E-AuG verschoben.

Art. 109a Abs. 2 Bst. d und 109c Bst. e

Das im Oktober 2011 eingeführte C-VIS hat sich als wirksames Instrument erwiesen. Damit kann namentlich über die Fingerabdrücke rasch geprüft werden, ob eine Person ein Schengen-Visum für die Einreise in Europa erhalten hat und welcher Staat dieses Visum ausgestellt hat. Zudem lässt sich damit die Identität der angehaltenen Person prüfen, falls diese nicht anderweitig festgestellt werden kann. Einige kommunale Polizeibehörden müssen aufgrund ihrer Bedeutung rasch und direkt, ohne Umweg über die kantonalen Stellen, auf das C-VIS zugreifen können (vgl. Ziff. 1.2.11). Dies würde bei der Überprüfung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Identitätsdokument einen erheblichen Zeitgewinn bedeuten. Deshalb wird der Zugang zum C-VIS auf die kommunalen Polizeibehörden erweitert.

Es macht somit auch Sinn, den aktuellen Zugang zu ORBIS, der nur für die kantonalen Behörden vorgesehen ist, analog zu erweitern. Damit können die kommunalen Polizeibehörden sowohl das nationale System als auch das zentrale Schengen-System online abfragen.

Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d, der den Zugang zu C-VIS regelt, und Artikel 109c Buchstabe e E-AuG, der sich mit dem Zugang zu ORBIS befasst, werden entsprechend ergänzt.

Art. 109f Abs. 1 und 2 Grundsätze

Diese Bestimmung legt das allgemeine Ziel und den Anwendungsbereich des neuen Informationssystems für die Rückkehrunterstützung fest. Das System wird für Aufgaben genutzt, die den gesamten Prozess der Rückkehrunterstützung abdecken. Es handelt sich im Wesentlichen um die Rückkehrberatung und die Gewährung von Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG), die Unterstützung der Kantone beim Vollzug der Weg- und Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 71 AuG) sowie die Übernahme und Abrechnung der Ausreisekosten (Art. 92 AsylG) oder der Haftkosten (Art. 82 AuG).

Art. 109g Inhalt

Dieser Artikel regelt den Inhalt des neuen Informationssystems für die Rückkehrunterstüt-zung (vgl. Ziff. 1.2.10).

Abs. 1

Dieser Absatz bestimmt die Kategorien der Personen, deren Daten im neuen System erfasst werden. Es handelt sich sowohl um Personen aus dem Asylbereich als auch um Personen aus dem Ausländerbereich, für die das SEM von den kantonalen Migrationsbehörden oder einer Rückkehrberatungsstelle um Gewährung einer Rückkehrhilfe, die Beschaffung von Reiseersatzdokumenten, die Organisation der Ausreise oder die Erstattung der Ausreise- oder Haftkosten ersucht wird.

Der Anwendungsbereich von Artikel 109g soll künftig auf die Ausschaffung erweitert werden, die im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer vorgesehen ist.72 Die notwendigen Anpassungen werden zum gegebenen Zeitpunkt vorgenommen.

72 Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), BBl 2013 5975.