Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquetAbläufe (Papieradministration bei den Fotos auf Papier, aufwändiger Austausch der
législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultationFingerabdruckbogen wie im Dublin-Verfahren) führen zu unnötigen Verzögerungen bei
der Fallbearbeitung. Eine Integration der erwähnten Biometriedaten in ZEMIS würde hier dank dem Wegfall von Medienbrüchen eine Effizienzsteigerung bringen.
- In den Empfangs- und Verfahrenszentren werden Fotos und Fingerabdruckbogen heute für die Identifikation der Gesuchsteller und die Ausstellung von Laissez-passer für die Ausreisen oder die Transfers der Asylsuchenden von einem Zentrum in ein anderes oder in die Kantone verwendet. Hinsichtlich der Probleme bei der aktuellen Handhabung sowie der sich durch eine systembasierte Datenhaltung ergebenden Vorteile kommen die oben bereits erwähnten Punkte zum Tragen. Neben den Mitarbeitenden des SEM sollten die in den Bereichen Sicherheit, Rückkehrhilfe und Daktyloskopie tätigen externen Partner ebenfalls Zugriff auf die Fotos und Fingerabdruckbogen haben (Art. 7b Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b E-BGIAA).
- Für den Testbetrieb Zürich gelten die für die Bereiche Dublin und Rückkehr festgehaltenen Punkte. Darüber hinaus ist hier bereits ein elektronisches Dossier im Einsatz, jedoch müssen die Gesichtsbilder der Gesuchstellenden nach wie vor auf Papier vorgehalten werden. Dadurch ergibt sich eine unnötige Verlangsamung im Arbeitsprozess (Art. 7b Abs. 1 Bst. a E-BGIAA).
Für die Abteilungen des Asylverfahrens gelten die hinsichtlich der Fotografien bereits aufgeführten Punkte (Art. 7b Abs. 1 Bst. a E-BGIAA).
Art. 8a (neu)
Mit Artikel 8a E-BGIAA soll eine Bestimmung eingeführt werden, die es ermöglicht, klar anzugeben, welche Daten in ZEMIS automatisch in das Informationssystem für die Rückkehrunterstützung gemäss Artikel 109f E-AuG übermittelt werden.
2.4 Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung
Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 8
Gemäss Artikel 97 Absatz 2 AuG sind den Ausländerbehörden der Kantone auf Verlangen die zur Anwendung des AuG notwendigen Daten und Informationen bekannt zu geben.
Gemäss AHVG dürfen die Sozialversicherungsbehörden den Migrationsbehörden Personendaten nur bekannt geben, wenn die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat (Art. 50a Abs. 4 Bst b AHVG). Nach herrschender Lehre84 sind die in den Sozialversicherungsgesetzen enthaltenen Datenschutznormen massgebend. Artikel 50a AHVG ist somit eine spezielle Rechtsnorm von Artikel 97 Absatz 2 AuG. Deshalb haben die in den Sozialversicherungsgesetzen und insbesondere im AHVG enthaltenen Bestimmungen über die Datenübermittlung Vorrang vor der Anwendung von Artikel 97 Absatz 2 AuG. Zudem sind in der in Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe e AHVG aufgeführten Liste der Stellen, denen im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin die Beschaffung der gewünschten Informationen ermöglicht wird, die kantonalen Migrationsbehörden und das SEM nicht erwähnt.
84 Mund, Claudia, Kommentar zu Art. 97 AuG, in: Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern, 2010, Rz. 8–12 (insbesondere 12). Siehe auch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, Professor an der Universität St. Gallen und an der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften, Gutachten «Datenschutz und Datenaustausch in der IIZ», November 2012 /Überarbeitung Januar/Februar 2013, Seite 44, Rz. 183, (vom SECO beauftragte Studie). Siehe auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 (3823).