Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
ZurIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Lösung dieses Problems ist das AHVG dahingehend zu ändern, dass die
Migrationsbehörden Zugang zu den Daten betreffend die Auszahlung von AHV- und IV-Rentenlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
sowie Ergänzungsleistungen (EL) haben (vgl. Ziff. 1.2.16). In Bezug auf die Übermittlung von Daten betreffend die Auszahlung von EL verweist Artikel 26 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG)85 auf Artikel 50a AHVG. Die Änderung des ELG, die im Rahmen der Vorlage zur Änderung des AuG zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich des FZA vorgeschlagen wurde, sieht die Einführung eines neuen Artikels 26bisELG vor, der in Zukunft einen automatischen Datenaustausch ermöglichen soll. Diese Änderung dürfte jedoch nicht vor 2017 in Kraft treten.
Die Ergänzung zu Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe e E-AHVG ermöglicht somit einen Datenaustausch bezüglich der Renten gemäss AHVG, IVG und ELG in Einzelfällen und auf schriftliches und begründetes Gesuch der zuständigen Migrationsbehörden (SEM und kantonale Behörden) hin.
2.5 Bestimmungen des Entsendegesetzes
Art. 2 Abs. 3
Artikel 2 Absatz 3 wird aufgehoben und durch den neuen Artikel 2a Absatz 2 ersetzt.
Art. 2a (neu)
Nach Absatz 1 müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen wie jene für Reise, Verpflegung und Unterkunft ersetzt werden.
Absatz 2 ersetzt den geltenden Artikel 2 Absatz 3 EntsG. Mit dieser Formulierung wird keine materielle Änderung in der Abgrenzung zwischen Lohnbestandteil und Auslagenersatz bewirkt. Absatz 2 besagt, dass der Auslagenersatz keinen Lohnbestandteil darstellt. Diese Abgrenzung auf Gesetzesebene ist wichtig. Damit wird auch festgelegt, dass die übrigen Entsendeentschädigungen, welche nicht dem Ersatz der Auslagen dienen, als Lohnbestandteil gelten.
Um die Höhe der Mindestlöhne tatsächlich einzuhalten, wurde die Spesentragungspflicht bisher auf Artikel 2 Absatz 3 EntsG gestützt. Die Spesentragungspflicht wird nun explizit im Entsendegesetz verankert, um Unklarheiten in diesem Bereich aufzuheben. Zudem soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Spesentragungspflicht bei langfristigen Entsendungen in ihrer Dauer zu begrenzen (Ziff. 1.2.5). Die Regelungen der Spesentragungspflicht im AuG (Art. 22 Abs. 2 – 4 E-AuG) und im EntsG sind identisch und werden gleichzeitig auf Verordnungsstufe konkretisiert.
85 SR 831.30