Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
hauptsächlich verhindert werden, dass ein Asylgesuch nachträglich und ausschliesslich zurIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Erlangung der Rückkehrhilfe gestellt wird. Zudem wird sichergestellt, dass sachlich gleichlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
gelagerte Fälle im Asyl- und Ausländerbereich künftig auch gleich behandelt werden können.
1.2.4 Qualität der Integrationsmassnahmen (Art. 57a E-AuG)
Das Weiterbildungsgesetz21 (WeBiG), das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ordnet die Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz ein und legt Grundsätze für die Weiterbildung fest. Das WeBiG ist als Rahmengesetz konzipiert. Es definiert unter anderem wichtige Zielgruppen der Weiterbildung, zu denen auch Ausländerinnen und Ausländer gehören (Art. 8 Bst. c WeBiG); wo nötig, sind weitere Bestimmungen in den Spezialgesetzen zu verankern.
Das SEM ist zuständig für die Koordination der Integrationsmassnahmen auf Bundesebene und stellt den Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher (Art. 53 Abs. 5 und Art. 57 AuG). Es richtet Beiträge an die Integrationsförderung aus, namentlich im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (Art. 55 AuG). Somit ist das SEM die zuständige Bundesstelle für die im Integrationsbereich umzusetzende Bestimmung über die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung (Art. 6 WeBiG).
Wichtige im WeBiG festgehaltene Grundsätze betreffen die Qualität von Bildungsangeboten, die Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung sowie der chancengleiche Zugang zur Weiterbildung.22
Artikel 6 Absatz 2 WeBiG hält fest, dass der Bund und die Kantone Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung unterstützen können. Diese betreffen insbesondere die Information über Angebote, die Qualifikation von Ausbildnerinnen und Ausbildnern und die angewandten Lernkonzepte sowie die Qualifikationsverfahren. Weiter sind Angebote derart auszugestalten, dass sie die besonderen Bedürfnisse spezifischer Zielgruppen wie beispielsweise von Ausländerinnen und Ausländern berücksichtigen.
Der im WeBiG festgehaltene Grundsatz zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gibt die Möglichkeit, durch die Einführung von Leitlinien zur Qualität von Bildungsangeboten die Wirksamkeit der Integrationsförderung zu erhöhen. Ein Beispiel dafür ist das bestehende Projekt «fide – Französisch, Italienisch, Deutsch in der Schweiz lernen, lehren, beurteilen» (www.fide-info.ch), in dessen Rahmen Leitlinien zur Qualitätssicherung in der Sprachförderung erarbeitet werden. Im Bereich des interkulturellen Dolmetschens hat der Dachverband INTERPRET Grundlagen zur Qualitätssicherung entwickelt. Die vom SEM festgelegten Qualitätskriterien beziehen sich unter anderem auf die Information über Weiterbildungsangebote, auf die Qualifikation von Ausbildnerinnen und Ausbildnern, auf Lernkonzepte sowie auf die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen. In der Ausbildung von Sprachkursleitenden sollen beispielweise bereits besuchte Weiterbildungen unter bestimmten Voraussetzungen an die Ausbildung angerechnet werden können, was die Ausbildungszeit verkürzt.
Um den Zugang zu Weiterbildungen zu erleichtern, sollen weiter ab 2017 Sprachkompetenzen in einem einheitlichen Schweizer Sprachenpass auf der Grundlage des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) festgehalten werden.
Artikel 57a E-AuG konkretisiert die Bestimmungen des WeBiG zur Qualitätssicherung für den Integrationsbereich.
21 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung; SR 419.1; mehr Informationen hier.
22 Botschaft zum Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 17. Mai 2013, 13.038, BBI 2013 3731 ff.