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Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 9 Seiten

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431.841

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

vom XX Monat 20XX

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Art. 10 Absatz 3bisdes Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (BStatG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters

1Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) als Referenzinformationssystem für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung.

2Das GWR dient zudem der Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Bauprojekt: Objekt, für das ein Baubewilligungsgesuch nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19792 über die Raumplanung erforderlich ist;

b. Gebäude: auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur, des Sports oder jeglicher anderer menschlicher Tätigkeit dient; bei Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern zählt jedes Gebäude als selbstständig, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht;

c. Wohnung: Gesamtheit von Räumen gemäss der Definition nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 20153 über Zweitwohnungen;

d. Gebäudeeingang: Zugang von aussen in ein Gebäude; der Eingang ist, von Ausnahmen abgesehen, durch eine Gebäudeadresse identifiziert;

e. Gebäudeadresse: Adressierungsangaben nach Art. 26b der Verordnung vom 21. Mai 20084 über die geografischen Namen [GeoNV] und Koordinaten des Gebäudeeingangs .

2. Abschnitt: Organsiation, Führung und Inhalt des GWR

Art. 3 Aufgaben des BFS

1Das BFS führt, aktualisiert und veröffentlicht regelmässig einen Merkmalskatalog des GWR, der die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen enthält. Bei der Ausarbeitung des Merkmalskatalogs des GWR berücksichtigt es die Anforderungen und Bedürfnisse der Gemeinden, Kantone und Bundesstellen, die das GWR benützen.

2Es definiert nach Anhörung der Kantone die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten.

3Es definiert die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen für die Identifikatoren und Merkmale, die im GWR geführt werden.

4Es erstellt zusammen mit dem Bundesamt für Raumplanung und dem Bundesamt für Landestopografie (Swisstopo) Richtlinien für vereinheitlichte Definitionen von Gebäuden nach Artikel 2 Buchstabe b, um eine standardisierte Verwaltung der im GWR geführte n Daten sicherzustellen.

Art. 4 Zusammenarbeit des BFS mit anderen Stellen

Das BFS arbeitet bei der Führung des GWR mit folgenden Stellen zusammen:

a. den Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden;

b. den kantonalen und kommunalen Bauämtern;

AS 2000 1555

1 SR 431.01

2SR 700

3SR 702

4 SR 510.625