Vorlage
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
431.841
g. Adressierungsangaben nach Artikel 26b GeoNV;
h. geolokalisierter Referenzpunkt des Gebäudes;
i. Gebäudekategorie;
j. Gebäudestatus;
k. Baujahr oder -periode und Abbruchjahr oder -periode des Gebäudes;
l. Gebäudedimensionen;
m. Gebäudestruktur;
n. gebäudetechnische Hauptinstallationen;
o. Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren infrakommunalen Gebietseinheiten.
3Es führt zu jeder Wohnung folgende Informationen:
a. Wohnungsidentifikator des BFS (EWID);
b. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;
c. Referenz der Liegenschaft bei Wohnungen im Stockwerkeigentum;
d. Lokalisierung der Wohnung im Gebäude;
e Baujahr oder -periode und Abbruchjahr oder -periode der Wohnung;
f Wohnungsstatus;
g Wohnungsdimensionen;
h. Wohnungsstruktur;
i. Nutzungsart der Wohnung.
4Eine Information nach den Absätzen 1–3 kann in ein oder mehrere Merkmale unterteilt werden.
5Das BFS kann im Merkmalskatalog bestimmte Merkmale für fakultativ erklären.
6Das BFS kann für die Führung des GWR oder die statistische Auswertung weitere Merkmale oder Hilfsangaben ins GWR aufnehmen. Diese Informationen sind für Dritte nicht zugänglich.
Art. 9 Datenquellen
1Quellen sind in erster Linie die Verwaltungsdaten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, welche die in Artikel 8 Absätze 1– 3 aufgeführten Informationen liefern können.
2Für die Erhebung der im GWR geführten Informationen können folgende Datenquellen verwendet werden:
a. Baubewilligungs- und Bauabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden;
b. Grunddatensatz der amtlichen Vermessung;
c. Grunddatensatz der kantonalen Grundbücher;
d. Referenzdaten für die Bestimmung des Steuerwertes;
e. Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen;
f. Datensammlungen der Post, der Fernmeldedienste und der industriellen Werke;
g. Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie von Immobilienverwaltungen;
h. Meldungen von Personen, die Daten des GWR benützen;
i. Rohdaten anderer statistischer Erhebungen, sofern deren Verwendung im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19936 ausdrücklich erwähnt ist;
j. Daten, die anlässlich kantonaler und kommunaler Feuerungskontrollen erhoben wurden;
k. Daten, die für die Ausstellung kantonaler Gebäudeenergieausweise (GEAK) erhoben wurden.
3Daten aus Registern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem BFS für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4Natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, sind verpflichtet, die für die Statistik nützlichen Daten zu liefern.
Art. 10 Führung und Nachführung der Register
1Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Stellen führen laufend alle Informationen zu bewilligungspflichtigen Bauprojekten, Gebäuden und Wohnungen nach Artikel 8 im GWR oder in einem anerkannten Register nach. Die Nachführung muss spätestens auf Ende jedes Quartals innerhalb einer Frist von 30 Tagen formell abgeschlossen werden.
2Die anerkannten Register übermitteln dem BFS mindestens einmal im Monat die Daten zu den Gebäuden und Wohnungen. Die Übermittlung und der Import der Daten erfolgen, so weit wie möglich, standardisiert und automatisiert.