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Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 9 Seiten
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431.841
4. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 19
Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Bundesinformationsverordnung vom 9. Dezember 20119.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 200010 wird aufgehoben.
Art. 21 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Noch nicht im GWR geführte Gebäude ohne Wohnnutzung müssen bis spätestens 31. Dezember 2019 im GWR erfasst werden. Das BFS erarbeitet zusammen mit den Kantonen und den Vermessungsfachstellen ein Verfahren für die Übernahme dieser Daten.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
xx Im Namen des Schweizer Bundesrates:
Bundespräsident. Johann N. Schneider-Ammann
Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 SR 235.11
9 SR 172.010.58
10 AS 2000, 2555, 2004 3367, 2005 3381, 2007 3399, 6719, 2012 4707