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Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 9 Seiten

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431.841

Art. 11 Unterstützung der Gemeinden

1Das BFS stellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Koordinationsverantwortlichen die Unterstützung der kommunalen Stellen sicher, die für die Nachführung des Registers zuständig und nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind.

2Die für die Führung von anerkannten Registern zuständigen Stellen unterstützen die für die Nachführung des Registers zuständigen kommunalen Stellen in ihrer Aufgabe und definieren, in welcher Form die erforderlichen Informationen in das anerkannte Register übertragen werden müssen.

Art. 12 Überprüfung und Berichtigung der Daten

1Das BFS prüft die Qualität der Daten bei der elektronischen Datenübernahme in das GWR aus den anerkannten Registern oder aus jeglichen weiteren Quellen.

2Es stellt eine automatisierte Überprüfung zur Verfügung um sicherzustellen, dass die von den anerkannten Registern gelieferten Daten die erforderlichen Qualitätsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen.

3Es führt zudem regelmässig eine Qualitätsprüfung der Daten des GWR durch und übermittelt der für die Nachführung der Daten zuständigen Stelle oder der für die Führung des anerkannten Registers zuständigen Stelle die aufgedeckten Abweichungen und Fehler zur Überarbeitung.

4Sind die erfassten Daten unvollständig oder falsch oder weisen sie Abweichungen auf, so ordnet das BFS deren Korrektur an. Es setzt dazu eine Frist an.

Art. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten

Das BFS stellt den für die Nachführung der Daten des GWR zuständigen Stellen eine Informatikanwendung für die Speicherung und die Verwaltung der Daten zur Verfügung.

3. Abschnitt: Verwendung und Zugänglichkeit der Daten

Art. 14 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das BFS

1Das GWR dient dem BFS als Grundlage für statistische Erhebungen.

2Insbesondere kann das BFS auf der Grundlage des GWR:

a. statistische Auswertungen vornehmen;

b. Stichproben für statistische Erhebungen in allen Statistikbereichen ziehen.

Art. 15 Verwendung und Zugänglichkeit der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung

gesetzlicher Aufgaben

1Das BFS ermöglicht einen Online-Zugriff auf die Daten des GWR für die Durchführung von statistischen Arbeiten, zu Forschungs- und Planungszwecken sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben:

a. den Statistikstellen und Forschungszentren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

b. weiteren Amtsstellen, öffentlich-rechtlichen Anstalten und von einer Amtsstelle beauftragten Dritten.

2Der Zugriff auf die Daten erfordert die Einreichung eines formellen und begründeten Gesuchs an das BFS.

3Der Zugriff ist beschränkt auf die Daten, die das jeweilige Gebiet der Stellen nach Absatz 1 betreffen und die für die Durchführung ihrer Aufgabe notwendig sind.

4Das BFS kann Daten der Berechtigungsstufen A und B nach Anhang 1 auf Gesuch paketweise übermitteln (Sammelabfragen).

5Die Daten der Berechtigungsstufe B nach Anhang 1 müssen nach Abschluss der Aufgabe vernichtet werden.

6Stellen, die über einen Zugriff nach Absatz 1 verfügen, können die Daten gemäss ihrer jeweiligen kantonalen Gesetzgebung Dritten zugänglich machen. Die Bestimmungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.

Art. 16 Publikation der Daten des GWR

Das BFS veröffentlicht die Daten des GWR der Stufe A nach Anhang 1 im Internet.

Art. 17 Datenhandel und Nutzung für kommerzielle Zwecke

Der Handel mit den Daten aus dem GWR und deren Nutzung für kommerzielle Zwecke sind verboten.

Art. 18 Gebühren

1Die Nutzung der im Internet zur Verfügung gestellten Daten ist kostenlos.

2Der Zugriff auf die Daten des GWR ist für Stellen, die über einen Zugriff nach Artikel 15 Absatz 2 verfügen, kostenlos.

3Gesuche für Sammelabfragen von Daten des GWR und die Nutzung des Informationssystems GWR sind gebührenpflichtig.

4Die Gebührenerhebung durch das BFS richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 20037 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

7 SR 431.09