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Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 9 Seiten

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431.841

Anhang 2 (Artikel 21)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Statistikerhebungsverordnung vom 20 Juni 199311

Anhang

Ziffern 41 Rubrik «Periodizität» und 42 Rubrik «Periodizität»

41. Bau- und Wohnbaustatistik

Die Rubrik «Periodizität» erhält folgende neue Fassung.

Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung

vom xxx12 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;

jährlich für ausgewählte Erhebungsstellen

42. Wohnbaustatistik

Die Rubrik «Periodizität» erhält folgende neue Fassung.

Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung

vom xxx13 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

2. Verordnung vom 25. Juni 200314 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes

Art. 1 Bst. i

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des BFS und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik und der Administration:

i. Nutzung des Informationssystems GWR für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben (Art. 10 Abs. 3bisBStatG).

3. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200815

Art. 36 Bst. f und g

Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:

f. Geokodierungs- und Rückwärts-Geokodierungs-Dienst;

g. Adressabgleichsdienst.

Anhang 1

Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts

1Der Identifikator 9 wird geändert und 181 wird aufgehoben.

2Die Identifikatoren 196 und 197 werden neu eingefügt.

11 SR 431.012.1

12 SR 431.841

13 SR 431.841

14SR 431.09

15 SR 510.620