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Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 9 Seiten
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431.841
Anhang 2 (Artikel 21)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Statistikerhebungsverordnung vom 20 Juni 199311
Anhang
Ziffern 41 Rubrik «Periodizität» und 42 Rubrik «Periodizität»
41. Bau- und Wohnbaustatistik
Die Rubrik «Periodizität» erhält folgende neue Fassung.
Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
vom xxx12 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
jährlich für ausgewählte Erhebungsstellen
42. Wohnbaustatistik
Die Rubrik «Periodizität» erhält folgende neue Fassung.
Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
vom xxx13 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
2. Verordnung vom 25. Juni 200314 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
Art. 1 Bst. i
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des BFS und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik und der Administration:
i. Nutzung des Informationssystems GWR für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben (Art. 10 Abs. 3bisBStatG).
3. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200815
Art. 36 Bst. f und g
Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:
f. Geokodierungs- und Rückwärts-Geokodierungs-Dienst;
g. Adressabgleichsdienst.
Anhang 1
Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts
1Der Identifikator 9 wird geändert und 181 wird aufgehoben.
2Die Identifikatoren 196 und 197 werden neu eingefügt.
11 SR 431.012.1
12 SR 431.841
13 SR 431.841
14SR 431.09