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Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 9 Seiten

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431.841

c. den Vermessungsfachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden;

d. den kantonalen Koordinationsverantwortlichen.

Art. 5 Aufgaben der Kantone

1Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die für die Koordination der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem GWR zuständig ist, und teilt dem BFS die für die Nachführung der Daten zuständigen Stellen mit.

2Die kantonale Koordinationsstelle stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR regelmässig aktualisiert werden.

Art. 6 Anerkannte kantonale und kommunale Register

1Das BFS kann die Qualitätssicherung und Betreuung der für die Datenerfassung zuständigen Stellen an die Kantone oder grosse Städte delegieren, wenn diese ein Register führen, das die folgenden Bedingungen erfüllt (anerkannte Register):

a. Eine kantonale oder kommunale Gesetzesbestimmung begründet seine Existenz, regelt die Funktionsweise des Registers und bestimmt die für die Führung des Registers zuständige Stelle.

b. Das Register erfüllt die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten nach Artikel 3 Absatz 2.

c. Es umfasst mindestens 25 000 Gebäude und 100 000 Wohnungen oder enthält die vollständigen Daten eines Kantons.

2Sind diese Bedingungen erfüllt, arbeitet das BFS mit der Stelle, die das Register führt, eine Vereinbarung aus und gewährt di eser einen jährlichen Beitrag. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von maximal 5000 Franken pro Register und einem nach der Anzahl der Gebäude und Wohnungen berechneten Betrag von 15 Rappen pro Gebäude mit Wohnnutzung, 5 Rappen pro Gebäude ohne Wohnnutzung und 1 Rappen pro Wohnung.

3Die jährlichen Beiträge können reduziert werden, wenn die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten nach Artikel 3 Absatz 2 nicht erfüllt sind. Das Departement legt den Rahmen der Beitragskürzung fest.

Art. 7 Im GWR geführte Objekte

1Das BFS führt:

a. Bauprojekte spätestens beim Erteilen der Baubewilligung;

b. alle Gebäude sowie ihre Eingänge (einschliesslich der Adressen) und die dazugehörigen Wohnungen;

c. weitere gebaute Objekte und weitere Arten von Bauprojekten.

2Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und Wohnungen müssen spätestens bei Erteilen der Baubewilligung geführt werden.

3Das BFS definiert im Merkmalskatalog allfällige Ausnahmen von der Führung von Objekten nach Absatz 1.

4Objekte, Bauten und Einrichtungen, die der Anlagenschutzverordnung vom 2. Mai 19905 unterstehen, werden im GWR nicht erfasst.

Art. 8 Im GWR geführte Informationen

1Das BFS führt zu jedem Bauprojekt folgende Informationen:

a. Bauprojektidentifikator des BFS (EPROID);

b. politische Gemeinde;

c. Referenz der Liegenschaft;

d. Beschreibung des Bauprojekts;

e. Bauherrschaft;

f. Art der Arbeiten;

g. Projektkosten;

h. Projektstatus;

i. Typ der Ausnahmebewilligung;

j. Anzahl Gebäude des Bauprojekts;

k. Anzahl Wohnungen des Bauprojekts.

2Es führt zu jedem Gebäude folgende Informationen:

a. Gebäudeidentifikator des BFS (EGID);

b. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde;

c. Gebäudeeingangsidentifikator des BFS (EDID);

d. politische Gemeinde;

e. Referenz der Liegenschaft;

f. Gebäudebezeichnung;

5 SR 510.518.1