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Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 9 Seiten
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431.841
f. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (Art. 19);
g. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Art. 24);
h. die geografische Lage (Referenzpunkt);
i. den Status des Objekts «Gebäudeadresse».
2Jedes der folgenden Gebäude im Sinne des Gebäude- und Wohnungsregisters erhält eine oder mehrere Gebäudeadressen:
a. bestehende Gebäude;
b. nach kantonalem Bau- und Planungsrecht bewilligte Gebäude, ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Bewilligung bis zur allfälligen Löschung der unbenutzten Bewilligung.
3Zusätzlich können Objekte der amtlichen Vermessung Gebäudeadressen erhalten, wenn das Datenmodell dies vorsieht.
Art. 26c Amtliches Verzeichnis
1Das Bundesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen.
2Die Gebäudeadressen sind behördenverbindlich.
Art. 34 Verzeichnis
Das Verzeichnis der Stationsnamen wird in der offiziellen Publikation der Fahrpläne nach den Artikeln 9 und 10 der
Fahrplanverordnung vom 11. November 200917 veröffentlicht.
Art. 37a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1Das amtliche Verzeichnis der Strassen (Art. 26a) und das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen (Art. 26c) werden innert vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung aufgebaut und in Betrieb genommen.
2Die Kantone stellen dem Bund die zum Aufbau der Verzeichnisse notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung. Das Bundesamt für Landestopografie regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
3Das Bundesamt für Landestopografie stellt den Kantonen die Entwürfe der Verzeichnisse zur Validierung zu. Die Kantone sorgen für eine Validierung innert längstens eines Jahres. Der Bund beteiligt sich an den Validierungskosten. Die Einzelheiten werden in der Programmvereinbarung für die amtliche Vermessung festgelegt.
4Bis zum Bestehen des validierten Verzeichnisses der Strassen ist für das betreffende Gebiet die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung behördenverbindlich.
5. Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 201518
Art. 1 Abs. 1
1Jede Gemeinde liefert dem Bundesamt für Statistik (BFS) ihre Einwohnerdaten jährlich mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres und führt das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach Art. 10 Absatz 1 der Verordnung vom xxx19 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach.
Art. 3 Abs. 2
2Die Anmerkung im Grundbuch umfasst zusätzlich zur jeweiligen Wohnung den Gebäude- und den Wohnungsidentifikator (EGID und EWID) nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung vom xxx20 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
17SR 745.13
18SR 702