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Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 9 Seiten
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431.841
SR Swisstop
Amtliches Verzeichnis der Strassen 510.625, X A X 196
Art. 26a o
SR Swisstop
Amtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen 510.625, X A X 197
Art. 26c o
Eidg. Gebäude- und Art. 10
Wohnungsregister: Daten der Berechtigungsstufe A nach dem Anhang der Verordnung über SR BFS A X 9 das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister 431.841
Art. 1 ff.
4. Verordnung vom 21. Mai 200816 über die geografischen Namen
Art. 3 Bst. a
In dieser Verordnung bedeuten:
a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Gebäuden, Stationen und topografischen Objekten;
Art. 25 Benennung
1Alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt.
2Benannte Gebiete dürfen verwendet werden, wenn keine Strassen, Wege oder Plätze bestehen, die benannt werden können.
3Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.
Art. 26a Amtliches Verzeichnis
1Das Bundesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Strassen.
2Dieses enthält für alle Strassen im Sinne von Art. 3 Buchstabe f («Strassen») die folgenden Daten:
a. einen eindeutigen Identifikator (ESID);
b. einen pro Ortschaft eindeutigen Strassennamen, in mehrsprachigen Gebieten allenfalls in mehreren Sprachen;
c. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (Art. 20);
d. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Art. 24);
e. die geografische Lage der Strasse;
f. den Realisierungsstand der Strasse;
g. den Status des Objekts «Strasse».
3Die Kantone teilen dem Bundesamt für Landestopografie die Daten der Strassen auf ihrem Gebiet nach Absatz 1 Buchstaben b−f und mindestens vierteljährlich alle Änderungen mit. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
4Das amtliche Verzeichnis der Strassen ist behördenverbindlich.
Gliederungstitel vor Art. 26b
6a. Abschnitt: Gebäudeadressen
Art. 26b Gebäudeadresse
1Die Gebäudeadresse wird durch die folgenden Daten bestimmt:
a. einen eindeutigen Identifikator (EGAID);
b. der Gebäudeidentifikator (EGID) und die Eingangsidentifikatoren (EDID) aus dem Gebäude- und Wohnungsregister;
c. die Hausnummer (Polizeinummer) gemäss kantonalem Recht;
d. den Gebäudenamen, sofern das Gebäude einen besonderen, allgemein bekannten Namen hat;
e. den zugehörigen Strassennamen aus dem amtlichen Verzeichnis (Art. 26a);