Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 3 Seiten

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Art. 34a

Ziel ist, zu kleine und niedrige Hobbyställe für Hühner zu vermeiden. Diese Masse sind schon im Kontrollhandbuch für Legehennen, Junghennen und Elterntiere vorhanden. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens können für Volierenaufbauten Abweichungen von den Mindestanforderungen vorgesehen werden (Art. 82 Abs. 5 TSchV).

2. Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten

Anhang 1

Laut Fachexperten ist nicht unbedingt die Bolzenlänge, sondern v.a. der Druck der Treibladung bei der Eröffnung der Schädeldecke für den Betäubungserfolg wesentlich. Deshalb sind auch die gängigen Schussapparate auf dem europäischen Markt für die Rinderbetäubung 8 cm lang.

Anhang 6

Überschrift: Eine vom BLV finanzierte Studie der Vetsuisse Fakultät an der Universität Bern hat gezeigt, dass die bisher im Handel erhältlichen Bolzenschussapparate mit einer Bolzenlänge von 12 cm bei schweren Stieren über 800 kg sowie bei Wasserbüffeln für eine sichere Betäubung nicht in allen Fällen ausreichen. Es wurde deshalb ein sogenannter Kugelschussapparat entwickelt, der direkt auf dem Schädel der schweren Rinder aufgesetzt werden kann und so eine sichere und gezielte Anwendung ermöglicht. Dieser Apparat existiert bisher als Prototyp, wird aber in Kürze im Handel erhältlich sein. Er wird hier deshalb bereits jetzt als gute Alternative zum Pistolen- oder Gewehrschuss erwähnt.

Ziffer 1.4 Bst. b und c: Die anatomischen Besonderheiten am Schädel von Wasserbüffeln und grossen Stieren, machen es erforderlich, dass der Schussapparat nicht direkt auf der Mitte der Schädeldecke aufgesetzt wird. Fingerbreit neben der Mediane ist das Eindringen des Schusses in das Gehirn wesentlich einfacher.

Ziffer 1.5: Tiere dürfen nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden (Art. 16 Abs. 1 LMG). Nach Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a LMG regelt der Bundesrat u.a. die Ausnahmen für gelegentliche Schlachtungen. Nach der VSFK sind ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen nur gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln zulässig (Art. 11 Abs. 2 Bst. b). Die Schlachtung von Rindern (und allenfalls weiteren Tierarten) ist deshalb aufgrund von übergeordnetem Recht nicht zulässig. Deshalb muss diese Ziffer aufgehoben werden.

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