Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 4 Seiten

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Art. 58

Abs. 1: Bisher mussten nur das Tiertransport- und Schlachthofpersonal sowie die Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung mit einer Prüfung abschliessen. Neu sollen alle FBA-Kurse einheitlich mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Prüfungen werden durch die Kursanbieter organisiert und durchgeführt.

Art. 63

Abs. 2 und 2bis: Neu müssen alle FBA mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Entsprechend muss die Notenregelung neu alle fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen umfassen. Für das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal sowie für Ausbildnerinnen und Ausbildnern von Tierhaltenden gilt, wie schon bisher, eine spezielle Notenregelung. Diese finden sich in Abs. 2bisund Abs. 3.

Gliederungstitel vor Art. 66

Soweit sinnvoll und möglich, sollen die Prüfungen für die FBA nach einheitlichen Kriterien ausgerichtet werden. Demzufolge kann der Abschnittstitel entsprechend vereinfacht werden.

Artikel 66

Abs. 1: Möglichst alle Prüfungen für die FBA sollen nach einheitlichen Kriterien ausgerichtet werden.

Abs. 2: Für das Tiertransport- und Schlachthofpersonal gelten jedoch spezielle Bestimmungen.

Artikel 67

In der Ausbildung für das Tiertransport- und Schlachthofpersonal stehen bei der Prüfung die praktischen Aspekte im Vordergrund. Bei den anderen FBA-Kursen nach Art. 197 TSchV, vor allem bei den Ausbildungskursen im Tierversuchsbereich, soll das Gewicht nicht gleichermassen auf die praktischen Aspekte gelegt werden.

Aufhebung 3. Abschnitt

Art. 68 - 69: Die Vorschriften des 2. und des 3. Abschnitts betreffen die Form und die Dauer der Prüfungen zum Abschluss einer FBA. Sie werden neu zusammengefasst und in Art. 66 - 67 geregelt.

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