Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 4 Seiten

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Art. 2

Abs. 2: Der Begriff "Pferde“ soll durch „Equiden“ ersetzt werden (vgl. Erläuterungen zur Art. 1 Abs. 1).

Gliederungstitel vor Art. 18, 22 und 26

Da das Fachpersonal Tierversuche jetzt generell eine FBA absolvieren soll, müssen die entsprechenden Regelungen (Art. 18–29) in das 2. Kapitel „Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung“ verschoben werden.

Mit der Revision von Art. 132 TSchV müssen Institute oder Laboratorien, die Tierversuche durchführen, Tierschutzbeauftragte bezeichnen. Die Tierschutzbeauftragten spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Tierschutzanforderungen im Umgang mit Versuchstieren und bei der Anwendung der 3R-Prinzipen in der Planung und Durchführung von Tierversuchen. Sie beraten Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiterinnen und versuchsdurchführende Personen insbesondere bei der Umsetzung der 3R-Anforderungen und sind in dieser Hinsicht für die kantonalen Bewilligungsstellen die zentralen Ansprechpersonen im Betrieb. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen sie über mindestens die gleiche fachliche Qualifikation wie Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter verfügen.

Gliederungstitel vor Art. 30 und 44

Das 3. Kapitel fällt weg (siehe obenstehende Erläuterungen), weshalb die nachfolgenden Kapitelnummerierungen angepasst werden müssen.

Art. 36

Es handelt sich um eine Korrektur. Richtigerweise muss auf Art. 97 Abs. 3 TSchV (Sachkundenachweis) und nicht auf Art. 97 Abs. 2 TSchV (fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung) verwiesen werden.

Gliederungstitel vor Art. 39

Dieser Abschnitt regelt die Ausbildung nach Art. 103 Bst. d TSchV. Auf die Einschränkung auf "zeitlich befristete" Veranstaltungen soll neu verzichtet werden, da Veranstaltungen ihrer Natur nach temporären Charakter haben. Entsprechend soll auch hier die Überschrift angepasst werden.

Mit der Änderung von Art. 103 TSchV sollen die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen auch bei Veranstaltungen ohne Handel und Werbung einen Sachkundenachweis erbringen müssen. Gleichzeitig gelten Tierbörsen, Kleintiermärkte und Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird (vgl. Art. 104 Abs. 3 TSchV) weiterhin als Veranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung.

Art. 39

Vgl. Erläuterungen zu "Gliederungstitel vor Art. 39".

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