Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

gelegt. Es muss vermieden werden, dass die damit entstandenen Kosten als nutzlos abgeschrieben werden müssen und die angelegten Archive zur Makulatur werden.291

Art. 22 E-EÖBV

Verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer kritisieren das Datum des Inkrafttretens am 1. Januar 2018 im Hinblick auf die in den Kantonen erforderlichen Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen als zu früh.292 Als Datum des Inkrafttretens wird der 1. Januar 2019 vorgeschlagen.293

5.7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

5.7.1 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)

Die Höhe der Gebühren gemäss Anhang 1 Ziff. 3.3 und Ziff. 21 sowie Anhang 2 werden von verschiedenen Teilnehmern kritisiert.

Drei Teilnehmer führen aus, dass die Erstellung von Kopien und Abschriften von archivierten Registerbelegen und Dokumenten wegen des Heraussuchens der Dokumente aus dem Archiv aufwendig sei. Der vorgeschriebene Gebührensatz von CHF 2 decke diesen Aufwand nicht. Dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip folgend wird für die erste Kopie eine Gebühr von CHF 30 und von CHF 2 für alle weiteren Kopien vorgeschlagen. Da auch die Aufsichtsbehörden Belege aufbewahren und beglaubigte Kopien erstellen dürfen, solle auch Anhang 2 ZStGV entsprechend angepasst werden.294

Ein anderer Teilnehmer erachtet die Gebühren dagegen als deutlich zu hoch und prohibitiv: Die Gebühr von CHF 2 pro Seite für die Zulassungsbestätigung habe zur Folge, dass die elektronische Beurkundung des Zivilstands CHF 32 kosten werde. Zusätzlich würden dann Gebühren von CHF 20 für die Übermittlung per Telefax oder E-Mail anfallen, was ein Total von CHF 52 mache.295

Zwei weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer fordern schliesslich die Ergänzung einer Gebührenposition für Belegkopien und Auslagen in Anhang 2. Die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand sei aktuell gebührenfrei. Die Mitarbeitenden der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen hätten allerdings die Möglichkeit, gemäss Art. 4a ZStV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV beglaubigte Kopien aus den Belegen auszufertigen. Diese Ausstellung von beglaubigten Kopien aus den Belegen gehe aber über die eingangs genannte blosse Anerkennung hinaus. Diese beglaubigten Kopien müssten ebenso weiter verrechnet werden können wie die Auslagen. Eine Gebührenposition in Anhang 2 analog den Zivilstandsämtern und dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen sei zu ergänzen.296

5.7.2 Zivilstandsverordnung (ZStV)

Art. 4a E-ZStV

Abs. 1

Ein Teilnehmer fordert, dass sich nur diejenigen Personen ins UPReg eintragen lassen müssen, die zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden auch tatsächlich eingesetzt wer-

291 ZG S. 1 und 3.

292 So insbesondere SO S. 1 und VD S. 2 und 3; siehe dazu auch unten 7.

293 SO S. 1; VD S.2 und 3.

294 ZH S. 4; GR S. 2; SVZ S. 2.

295 GE Annex S. 5.

296 BE S. 5 f.; KAZ S. 2.