Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
nehmerinnen und Teilnehmer sind insbesondere die Bestimmungen zum UPReg, zur Zulassungsbestätigung bzw. zum Verfahren und auch zu den Gebühren betroffen.47
Neben dieser umfassenden Kritik wird vereinzelt auch betreffend weitere Einzelpunkte Kritik im Zusammenhang mit der Gesetzmässigkeit geübt. So wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Regelung der Beglaubigung von Papierausdrucken elektronischer Dokumente (Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 E-EÖBV) in der kantonalen Kompetenz liege, da dies nicht die elektronische öffentliche Beurkundung betreffe.48 Ebenso wird Art. 4 E-EÖBV von einem Teilnehmer als Eingriff in die kantonale Kompetenz zur Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens qualifiziert.49
4.4 Bemerkungen zu Themenbereichen, die nicht im Vorentwurf enthalten sind
Verschiedene Teilnehmer machen Bemerkungen zur Überbeglaubigung und zur Apostille im Besonderen.
So wird von mehreren Teilnehmern darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene Bestrebungen im Gange seien, Überbeglaubigungen (Apostillen) auch elektronisch ausfertigen zu können.50 Einer dieser Teilnehmer stellt den ausdrücklichen Antrag, eine Regelung betreffend die „eApostille“ aufzunehmen. Für das Handelsregister- und Konkursamt sei es mit enormem Aufwand verbunden, wenn es elektronische Beglaubigungen nach dem entsprechenden Landesrecht erstellen müsse. Mit der Anwendbarkeit der elektronischen Apostille könnten auf einfache Weise für das Ausland verwendbare elektronische Dokumente erstellt werden.51 Gemäss einem anderen Teilnehmer wären mit dem Vorentwurf die rechtlichen Voraussetzungen dazu an sich gegeben, da die Kantone die für die Erstellung von Apostillen zuständigen Personen ermächtigen könnten, elektronische Beglaubigungen zu erstellen. Voraussetzung wäre jedoch, dass die Anforderungen des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) erfüllt sind und sich die Apostille als Verbal im Sinne von Art. 9 E-EÖBV technisch ins Dokument einfügen lässt. Die vorliegende Revision biete Gelegenheit, die entsprechenden Voraussetzungen in verfahrenstechnischer Hinsicht zu schaffen.52 Der dritte Teilnehmer geht insbesondere mangels anderweitiger Hinweise im erläuternden Bericht davon aus, dass eine Apostille weiterhin nur auf einem Papierausdruck eines elektronischen Dokuments anzubringen ist (vgl. Art. 13 E-EÖBV) und die in Art. 10–12 und 15 E-EÖBV geregelten Dokumente nicht für eine Apostille geeignet sind, es sei denn, die elektronische Beglaubigung liesse sich durch die Staatskanzlei für die schriftliche Ausfertigung authentifizieren.53 Derselbe Teilnehmer wirft die Frage auf, ob im Unterschied zur Apostille, deren physische Form durch ein internationales Abkommen vorgeschrieben wird, auf eine Überbeglaubigung künftig gestützt auf den Eintrag im UPReg verzichtet werden könne. In diesem Fall stelle sich weiter die Frage, wie die ausländischen Konsulate reagieren würden, die im Besitz von Unterschriftenmustern der zu einer Überbeglaubigung Berechtigten sind.54
47 Siehe dazu in Einzelnen unten 5.3.1, 5.4.1 und 5.5.1.
48 Siehe dazu im Einzelnen unten 5.4.1.
49 Siehe dazu unten 5.2.2 zu Art. 4 E-EÖBV.
50 Vgl. ZH S. 1; ZG S. 2; SZ S. 3.
51 ZG S. 1 und 2.
52 ZH S. 1 f.; vgl. auch ZG S. 2.
53 SZ S. 3.
54 SZ S. 3.