Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 9 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 (ERV)1 sieht – basierend auf der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III2– Eigenmittelanforderungen insbesondere für Kreditrisiken von Derivaten und Fondsanteilen vor.

Zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten3 können Banken heute zwischen drei Ansätzen wählen: Marktwertmethode, Standardmethode und EPE-Modellmethode4 (vgl. Art. 56–59 ERV). Die Verwendung der EPE-Modellmethode bedingt, ähnlich dem IRB5 oder dem Value-at-Risk-Modell im Marktrisiko-Modellansatz, eine Bewilligung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Sowohl die Marktwert- als auch die Standardmethode unterscheiden nicht zwischen besicherten und unbesicherten Derivaten. Ihre Kalibrierung hat sich im Lichte der gesteigerten Volatilitäten, welche in Stressperioden der letzten Jahre beobachtet wurden, als ungenügend erwiesen. Die Marktwertmethode leidet zudem an ihrer grob vereinfachenden Behandlung der Verrechnung der Sicherheitszuschläge (Add-ons),

während die derzeitige Standardmethode, entgegen ihrem Namen, in der Schweiz von keinem Institut verwendet wird (und auch von fast keinem Institut im Ausland).

Für im Bankenbuch gehaltene Fondsanteile («Anteile von kollektiven Kapitalanlagen») sind

– je nach ihrer Ausgestaltung – Risikogewichte6 von 100%7 oder 150%8 vorgesehen (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.2 und 1.3 ERV) oder dann von 300%9 oder 400%10 bei Verwendung des IRB (vgl. Rz 319 ff. FINMA-RS 08/19 i.V.m. § 344 Basel II11). Nach der Finanzkrise konnte etwa beobachtet werden, dass sehr hoch mit Eigenmitteln zu unterlegende Verbriefungspositionen zum Teil in «Fonds» verpackt wurden, um die für Fondsanteile geltenden tieferen Eigenmittelregeln anzuwenden.

1.2 Neuregelung

Die Neuregelung basiert auf den Revisionsvorschlägen, die im Jahr 2015 von der Nationalen Arbeitsgruppe Basel III «Eigenmittel» (NAG) ausgearbeitet und in einer von der FINMA mit

1 SR 952.03

2 «Basel III: a global regulatory framework for more resilient banks and banking systems» vom Dezember 2010 und überarbeitet im Juni 2011.

3 Das Kreditäquivalent stellt bei Ausserbilanzgeschäften wie etwa derivaten Produkten das Äquivalent zum Forderungsbetrag eines in der Bilanz geführten Kredits dar («Kreditexposition»).

4 Steht für: Expected-Positive-Exposure-Modellmethode.

5 Steht für: auf internen Ratings basierender Ansatz (Internal Ratings-based Approach).

6 Die Multiplikation von Risikogewicht und Positionswerten ergibt die mit Eigenmitteln zu unterlegenden risikogewichteten Aktiven (risk-weighted assets, RWA).

7 Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind oder deren Reglemente die Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthalten, sowie Anteile von Immobilienfonds, die an einer regulierten Börse gehandelt werden.

8 Übrige Fälle.

9 Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, die an einer regulierten Börse gehandelt werden.

10 Übrige Fälle.

11 «International convergence of capital measurement and capital standards: a revised framework – Comprehensive version» vom Juni 2006.