Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 9 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung
3 BankV) das in Kapitel 1.2 erwähnte vereinfachte Verfahren als Alternative zum FBA anwenden.30
Die Neuerungen gelten auf Grund des Verweises in Artikel 77 Absatz 2 auch für den IRB und erfassen jeweils Anteile an «verwalteten kollektiven Vermögen»31. Hierunter fallen alle verwalteten kollektiven Vermögen, unabhängig vom Domizil und von der Rechtsform, insbesondere auch alle Investmentgesellschaften ohne die Einschränkung nach Artikel 2 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG)32 sowie interne Sondervermögen nach Artikel 4 KAG. Ausgenommen sind einzig die unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–e und g KAG aufgeführten Tatbestände.
Art. 107 (Risikoverteilung)
Die NAG hat im Jahr 2015 auch erste Revisionsvorschläge zu den Risikoverteilungsvorschriften erarbeitet. Bis zur entsprechenden Revision – voraussichtlich auf den 1. Januar 2019 – soll an der geltenden Regelung festgehalten werden. Dies bedingt bei Artikel 107, der auf die Artikel 56–59 verweist, eine Einschränkung des Verweises auf den Status Quo. Entsprechend wird im Bereich der Risikoverteilung das bis anhin geltende Recht bis auf Weiteres fortgeführt.
Art. 148g (Übergangsbestimmung)
Für die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten sowie die Risikogewichtung bei Fondsanteilen nach den neuen Regeln ist eine sechsmonatige Übergangsfrist vorgesehen. Die vollständige Implementierung erfolgt somit ab dem 1. Juli 2017.
Anhang 4 Ziff. 1.2 und 1.3
Wie zu den Artikeln 63 Absatz 3 und 66 Absatz 3bisausgeführt, werden die bisherigen Risikogewichtungen bei Fondsanteilen hinfällig.
3 Auswirkungen
Während für den Bund und die Behörden keine direkten Auswirkungen zu erwarten sind,
wird die technische Implementierung des neuen Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten für viele Banken mit Aufwand verbunden sein. Die FINMA hat daher für Institute in den Aufsichtskategorien 4 und 5 (gemäss Anhang 3 BankV), deren IT-Systeme nicht schon alle für den neuen Standardansatz notwendigen derivatspezifischen Dateninputs führen, einen vereinfachten Ansatz entwickelt. Diese Institute machen gegen 90% der gesamten Bankenpopulation aus. Im Übrigen ist für die vollständige Implementierung eine Übergangsfrist vorgesehen (vgl. Kap. 5) und es soll der neue Ansatz auch in künftigen Änderungen des Basel III-Regelwerks verwendet werden (vgl. Kap. 1.3), womit dannzumal jeweils keine weiteren Implementierungskosten anfallen sollten.
Die Auswirkungen auf die Mindesteigenmittel sind insofern beschränkt, als bei den meisten Banken Derivatepositionen nur einen kleinen Anteil des Kreditrisikos ausmachen (im Mittel 2% der Mindesteigenmittel) und Grossbanken mit grösseren Derivatpositionen einen von der FINMA bewilligten institutsspezifischen Ansatz anwenden. Eine auf einer internationalen
30 Siehe im Einzelnen: Erläuterungsbericht der FINMA zur Totalrevision des Rundschreibens 2008/19 «Kreditrisiken Banken» vom 13. Juni 2016.
31 Das Basler Regelwerk spricht von «all types of funds».
32 SR 951.31