Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 9 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung
einzelnen Banken durchgeführten Wirkungsstudie (Quantitative Impact Study, QIS) versuchsweise zum Teil bereits erprobt wurden.12
Bei der Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten sollen mit Hilfe eines neuen «Standardansatzes» die in Kapitel 1.1 beschriebenen Mängel der beiden bisher verfügbaren nicht modellbasierten Methoden korrigiert werden. Dabei besteht das Kreditäquivalent – wie bei der derzeitigen Marktwertmethode – aus der Summe von Wiederbeschaffungswert und Sicherheitszuschlag (Add-on), wird jedoch zusätzlich mit einem Faktor von 1,4 multipliziert.13 Zudem sind die Berechnung der Zuschläge und deren Verrechnung vollständig überarbeitet und neu kalibriert. Da die technische Implementierung des neuen Ansatzes für viele Banken mit Aufwand verbunden sein wird, hat die FINMA für Institute in den Aufsichtskategorien 4 und 5 (gemäss Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 [BankV]14) einen vereinfachten Ansatz entwickelt.15 Diese Institute machen gegen 90% der gesamten Bankenpopulation aus.
Bei Fondsanteilen («Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen») soll die Eigenmittelunterlegung der entsprechenden Positionen präzisiert und risikosensitiver ausgestaltet werden. Damit werden auch Umgehungsmöglichkeiten (vgl. Kap. 1.1) unterbunden. Vorgesehen sind drei Ansätze, auch bei Verwendung des IRB. Diese verlangen soweit möglich eine genaue «Durchschau» auf die zugrunde liegenden Positionen (Look-Through-Ansatz, LTA) oder ein Abstellen auf die nach Mandat oder Regulierung zulässigen Risiken (mandatsbasierter Ansatz, MBA).16 Können diese beiden Ansätze nicht angewandt werden, ist der Fallback-Ansatz (FBA) mit einer Risikogewichtung von grundsätzlich 1'250%17 anzuwenden. Zur Vermeidung von prozeduralem Aufwand sollen alle Institute auch direkt den FBA anwenden können. Zudem sollen Institute in den Aufsichtskategorien 4 und 5 (gemäss Anhang 3 BankV) unter dem FBA statt 1'250% standardmässig ein Risikogewicht von 250% verwenden können,
wenn der Fonds einen synthetischen Risikoindikator18 von 1 bis 4 (gemäss Anhang 3 Ziff. 3 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 [KKV]19) aufweist.20
1.3 Internationale Entwicklungen und Rechtsvergleich
Die Neuregelung setzt zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III um.
12In der NAG vertreten waren (alphabetisch): Credit Suisse AG, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Eidgenössisches Finanzdepartement, EXPERTsuisse, PostFinance AG, Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, RBA-Holding AG, Schweizer Verband unabhängiger Effektenhändler, Schweizerische Bankiervereinigung, Schweizerische Nationalbank, Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, UBS AG, Verband der Auslandsbanken in der Schweiz, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken, Vereinigung Schweizerischer Privatbanken.
13Der Faktor 1,4 enstammt dabei der EPE-Modellmethode (vgl. § 32 Basel II), welche als Grundlage zur Kalibrierung des neuen Standardansatzes diente.
14SR 952.02
15Siehe im Einzelnen: Erläuterungsbericht der FINMA zur Totalrevision des Rundschreibens 2008/19 «Kreditrisiken Banken» vom 13. Juni 2016.
16LTA und MBA sind unter dem IRB bereits aktuell als alternative Ansätze vorgesehen.
17Dies würde gemäss Artikel 42 Absatz 1 ERV eine hundertprozentige Mindesteigenmittelunterlegung (=1'250% x 8%) nach sich ziehen.
18Dieser Indikator wird für Effektenfonds und für übrige Fonds für traditionelle Anlagen standardmässig im «Key Investor Information Document (KIID)» angegeben und ist für die grosse Masse an Fonds in der Schweiz vorhanden.
19 SR 951.311
20 Siehe im Einzelnen: Erläuterungsbericht der FINMA zur Totalrevision des Rundschreibens 2008/19 «Kreditrisiken Banken» vom 13. Juni 2016.