Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 9 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung

Stichprobe beruhende Wirkungsanalyse des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht hat ergeben, dass mit dem neuen Standardansatz die Mindesteigenmittel für besicherte Derivate abnehmen (durchschnittlich um -37%) und diejenigen für unbesicherte Derivate zunehmen (durchschnittlich um +58%). Im Derivatgeschäft der Schweizer Banken würde eine Extrapolation der entsprechenden Effekte aus der internationalen Stichprobe zu einer Zunahme von +11% auf dem Total der Mindesteigenmittel für besicherte und nicht besicherte Derivate führen. Angewendet auf die betroffenen Schweizer Banken resultiert ein grob geschätzter durchschnittlicher Anstieg von 0.2% (= 11% x 2%) der risikogewichteten Aktiven (riskweighted assets, RWA).33

Auch bei der neuen Risikogewichtung von Fondsanteilen ist mit einem höheren Implementierungsaufwand zu rechnen, da grundsätzlich eine genauere Analyse erforderlich ist, entweder des Fonds (beim LTA)34 oder des Mandates oder der Regulierung (beim MBA). Zur Vermeidung von prozeduralem Aufwand sollen daher alle Institute auch sogleich den FBA anwenden können. Zudem besteht bis zur vollständigen Implementierung eine Übergangsfrist (vgl. Kap. 5).

Kann oder will eine Bank weder den LTA noch den MBA anwenden, ist unter dem FBA eine hundertprozentige Mindesteigenmittelunterlegung des Gesamtinvestments die Folge.35 Dies würde für Investments kleinen und mittleren Risikos eine Vervielfachung der Eigenmittelanforderungen (ca. Faktor 3 bis 10) mit sich bringen, selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass die im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteile nicht sehr bedeutend sind. Es ist zu erwarten, dass viele, insbesondere kleinere Banken zur Senkung ihrer Implementationskosten den FBA wählen werden, dessen Risikogewichtung aber bedeutend konservativer ist als die bisherige. Deshalb soll für Institute in den Aufsichtskategorien 4 und 5 (gemäss Anhang 3 BankV) ein von der FINMA entwickeltes vereinfachtes Verfahren möglich sein, das dieses Problem entschärft. Weist ein Fonds einen synthetischen Risikoindikator von 1 bis 4 (gemäss Anhang 3 Ziff. 3 KKV) auf, soll unter dem vereinfachten Verfahren statt 1'250% standardmässig ein Risikogewicht von 250% verwendet werden können.36

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Bestimmungen stützen sich auf die entsprechenden Bestimmungen im Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG)37, namentlich auf dessen Artikel 4.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen. Was internationale Mindeststandards anbelangt, so werden die beiden neuen Basler Mindeststandards im

33 Siehe im Einzelnen: Erläuterungsbericht der FINMA zur Totalrevision des Rundschreibens 2008/19 «Kreditrisiken Banken» vom 13. Juni 2016.

34 Dies wird insbesondere bei von einer Bank selbst aufgesetzten Fonds möglich sein.

35 Vgl. Fn. 17.

36 Siehe im Einzelnen: Erläuterungsbericht der FINMA zur Totalrevision des Rundschreibens 2008/19 «Kreditrisiken Banken» vom 13. Juni 2016.

37 SR 952.0