Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 9 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung
Wertanstiegs (Potential Future Exposure, PFE) mit dem Faktor 1,4 multipliziert.
Es gilt demnach: EAD = alpha * (RC + PFE)
wobei: alpha = 1,4.
Im Gegensatz zu den heutigen Methoden werden der einmalige oder regelmässige Austausch von Sicherheiten, die entweder von der Bank erhalten oder durch diese gestellt werden, berücksichtigt sowie Wiederbeschaffungswerte und Sicherheitszuschläge sinnvoller aggregiert. Insgesamt ist der neue Ansatz sehr viel risikosensitiver als die heutige Marktwertmethode. Er kommt gleichzeitig ohne bank-interne Modellierung aus (auch für Sensitivitäten) und garantiert dadurch, dass die Resultate institutsübergreifend vergleichbar sind.
Wie bspw. auch bei Artikel 125a (Gesamtengagement) erlässt die FINMA technische Ausführungsbestimmungen nach Massgabe der Basler Mindeststandards (vgl. Kap. 1.3). Dabei ist etwa darauf abzustellen, ob ein Derivatgeschäft mit oder ohne Margenausgleich erfolgt (vgl. Art. 62 Abs. 5). Weiter soll im Rahmen des potentiellen künftigen Wertanstiegs ein Multiplikator dazu dienen, den risikomindernden Einfluss von Überbesicherung und negativen Marktwerten zu berücksichtigen. Er führt zu einer Reduktion, wenn der Nettobetrag aus Marktwerten und Sicherheiten negativ ist.27
Nebst den Ausführungsbestimmungen entsprechend den Basler Mindeststandards wird die FINMA auch den in Kapitel 1.2 erwähnten, in Anwendung von Artikel 17 (vereinfachte Anwendung) entwickelten vereinfachten Standardansatz regeln.28
Art. 63 Abs. 3 Bst. f und fbisund Art. 66 Abs. 3bis(Risikogewichtung für Fondsanteile)
An Stelle der bisherigen Risikogewichte (vgl. die Aufhebung von Anhang 4 Ziff. 1.2 und 1.3) sollen – im Einklang zur Strategie des Bundesrates zur Übernahme wesentlicher internationaler Standards im Finanzbereich – auch bei den Fondsanteilen die neuen Basler Mindeststandards übernommen werden (vgl. Kap. 1.3), wozu die FINMA technische Ausführungsbestimmungen erlässt. Dies entspricht der üblichen Regelungstechnik, wie sie etwa auch beim IRB (vgl. Art. 77 Abs. 2) besteht.
Vorgesehen sind drei Ansätze29, wobei sämtliche Institute auch sogleich den FBA anwenden können:
Der Look-Through-Ansatz (LTA) ist der komplexeste Ansatz und verlangt soweit möglich
eine genaue «Durchschau» auf die zugrunde liegenden Positionen, wie wenn die Bank die vom Fonds gehaltenen Positionen anteilsmässig selbst direkt halten würde.
Wenn der LTA nicht angewandt werden kann, ist der mandatsbasierte Ansatz (MBA) zu
verwenden, soweit ein Verwaltungsmandat besteht oder der Fonds einer Regulierung unterliegt, welche die Risikonahme begrenzt. Solchenfalls wird angenommen, dass der Fonds in die riskanteste Zusammensetzung an Positionen investiert, die nach Mandat oder Regulierung zulässig ist.
Der Fallback-Ansatz (FBA) sieht eine Risikogewichtung von grundsätzlich 1'250% vor.
Wenn jedoch der Fonds einen synthetischen Risikoindikator von 1 bis 4 (gemäss Anhang 3 Ziff. 3 KKV) aufweist, können Institute der Aufsichtskategorien 4 und 5 (gemäss Anhang
27 Siehe im Einzelnen: «The standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures» vom März 2014 und überarbeitet im April 2014.
28 Siehe im Einzelnen: Erläuterungsbericht der FINMA zur Totalrevision des Rundschreibens 2008/19 «Kreditrisiken Banken» vom 13. Juni 2016.
29 Siehe im Einzelnen: «Capital requirements for banks' equity investments in funds» vom Dezember 2013.