Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/29: Änderung der Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Eigenmittelverordnung
Der neue Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Counterparty Credit Risk, SA-CCR) wurde vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im März 201421 veröffentlicht und baut auf einer früheren Entwicklungsstufe vom Juni 201322 auf. Er soll die in Kapitel 1.1 beschriebenen Mängel der beiden bisher verfügbaren nicht modellbasierten Methoden korrigieren und die veralteten, vom April 199523 und Juli 200524 stammenden, Berechnungsregeln ablösen. Seitens des Basler Ausschusses ist geplant, den neuen Standardansatz auch in künftigen Änderungen des Basel III-Regelwerks zu verwenden, d.h. im Rahmen der Risikoverteilung und wohl auch im Rahmen der Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio, LR).
Die Veröffentlichung der neuen Regeln zur Eigenmittelunterlegung der entsprechenden Positionen bei im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteilen erfolgte durch den Basler Ausschuss im Dezember 201325. Mit den neuen Regeln soll die noch von Basel II stammende Eigenmittelunterlegung präzisiert sowie deren internationale Konsistenz verbessert werden. Im Übrigen werden mit den Neuerungen auch die Bestrebungen des Financial Stability Board (FSB) zur Verschärfung der Überwachung und Regulierung von Schattenbanken unterstützt.
Die beiden neuen Basler Mindeststandards im Bereich der Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken sollen in den Mitgliedstaaten möglichst auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten.26
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Risikogewichtung für Derivate
Art. 56 Abs. 1 und Art. 58
Zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten steht inskünftig – nebst der EPE-Modellmethode, die eine Bewilligung durch die FINMA bedingt – an Stelle der heutigen Marktwert- und Standardmethode ein neuer Standardansatz zur Verfügung (vgl. Art. 57).
Art. 57 und Art. 62 Abs. 5
Fällt der Vertragspartner eines Derivatkontrakts aus und kommt somit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, entsteht ein Schaden, dessen Höhe erst in der Zukunft ermittelt werden kann, da der Marktwert des Derivats u.a. auch von der fortlaufenden Marktentwicklung der zugrunde liegenden Vermögens- und Referenzwerte (Underlyings) abhängig ist. Bei Derivaten muss daher ein Kreditäquivalent bestimmt werden, was auf Basis des heutigen Werts bzw. der Wiederbeschaffungskosten des Derivats und einer konservativ geschätzten Veränderung dieses Werts in der Zukunft geschieht.
Nach dem neuen Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Exposures at Default, EAD) wird jeweils die Summe aus den aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten (Replacement Cost, RC) und dem Betrag des potentiellen künftigen
21 «The standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures» vom März 2014 und überarbeitet im April 2014.
22 «The non-internal model method for capitalising counterparty credit risk exposures» vom Juni 2013 und überarbeitet im Juli 2013.
23 «Treatment of potential exposure for off-balance-sheet items» vom April 1995.
24 «The application of Basel II to trading activities and the treatment of double default effects» vom im Juli 2005.
25 «Capital requirements for banks' equity investments in funds» vom Dezember 2013.
26 Ein Inkrafttreten auf Anfang 2017 sehen bis anhin bspw. Argentinien, Brasilien, Hong Kong, Korea, Russland, Singapur, Südafrika und die Türkei vor. In den USA wird ein Inkrafttreten auf Anfang 2018 anvisiert, in der EU ist die Umsetzung im Zuge einer Anpassung der Kapitaladäquanz-Verordnung (CRR) voraussichtlich auf Anfang 2019 zu erwarten.