Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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oder diesen ersatzlos zu streichen. Ohne konkrete Definition und klare Regelungen führe dies zu Mehrkosten in der OKP.

ASRIMM, CFCH, IG seltene Krankheiten, ProRaris, SLEV, SVOI, A. Kanzinger aus Bern und Ch. de Kalbermatten aus Sion schlagen für Absatz 4 folgende neue Formulierung vor: "Kann bei einem im Rahmen eines individuellen Therapieversuchs eingesetzten Arzneimittel ein grosser Nutzen erst nach dem Zeitpunkt, an dem die Kostengutsprache beurteilt wurde, festgelegt werden, so bestimmt der Versicherer auf Vorschlag des Leistungserbringers und der Zulassungsinhaberin vor Beginn der Therapie, wann geprüft wird, ob ein grosser Nutzen besteht. Die Dauer der Vergütung des Arzneimittels im Rahmen des Therapieversuchs beträgt in der Regel 24 Wochen. Ist ausnahmsweise ein längerer Therapieversuch für die Bestimmung des grossen Nutzens erforderlich, so hat der Leistungserbringer dies im Gesuch um Kostengutsprache zu begründen." Wobei sich der SVOI und Ch. de Kalbermatten aus Sion für einen Therapieversuch von 12 Wochen aussprechen.

Die GSASA macht geltend, dass das Spital nicht Träger der Kosten sein dürfe, welche die Versicherer nicht übernehmen.

Die SPO begrüsst die Möglichkeit einer Vergütung im Rahmen eines individuellen Therapieversuches. Diese Möglichkeit dürfe jedoch ausschliesslich für seltene Krankheiten im engeren Sinn und hochspezifische Einzelfälle geschaffen werden.

Die IG seltene Krankheiten führt zu Absatz 4 aus, dass bei fehlenden Daten die Beurteilung des Nutzens frühstens 12 Wochen nach dem Start der Therapie erfolge. Für Patienten mit seltenen Krankheiten müsse unbürokratisch eine längere Frist möglich sein. Von Anfang an sei eine längere Frist zu setzen.

oncosuisse, SGMO und KL CH führen aus, dass sofern ein längerer Therapieversuch erforderlich sei, zum Beispiel bei spezifischen Immuntherapien, habe der Leistungserbringer dies in seinem Evaluationsbericht zu begründen. Für Behandlungen, bei denen ein rasches Ansprechen erreicht werde, könne die Kostenübernahme ab Zeitpunkt der Dokumentation des Ansprechens erfolgen.

Die SAKK beantragt "ausnahmsweise" in Absatz 4 zu streichen. Mit dieser Formulierung solle die Wirkungsweise neuerer onkologischer Arzneimittel besser abgebildet werden.

interpharma und vips lehnen die Formulierung zur Vergütung eines Therapieversuches ab. Mit einer Verpflichtung zur Kostenübernahme bis zu 12 Wochen, würden bisher praktizierte Payfor-Performance-Ansätze bei einem Rating "C" auf den Kopf gestellt. vips befürchtet, dass dieser Vorschlag nicht praxistauglich ist und zu einer Verschlechterung der Praxis führt. Zudem seien auch Situationen zu berücksichtigen, wo eine erste Behandlungsphase vergütet werden sollte, aber eine Fortsetzung der Therapie einer erneuten Evaluation bedarf (z.B Immuntherapien). vips fordert eine offenere Formulierung. Neu solle Absatz 4 in Absatz 5 geregelt und wie folgt ergänzt werden: "Kann bei einem im Rahmen eines individuellen Therapieversuchs eingesetzten Arzneimittel ein grosser Nutzen nicht zum Voraus zuverlässig abgeschätzt werden, so ist im erst nach dem Entscheid über die Kostengutsprache festzuhalten, ob die Kostenübernahme ab Therapiebeginn nur im Erfolgsfall oder vorerst nur für eine beschränkte Zeit gilt, wobei gestellt, werden, so bestimmt der Versicherer auf Vorschlag des Leistungserbringers und der Zulassungsinhaberin vor Beginn der Therapie bestimmt, wann geprüft wird, ob ein grosser Nutzen besteht. Die Dauer der Vergütung des Arzneimittels im Rahmen des Therapieversuchs beträgt in der Regel höchstens 12 Wochen. Ist ausnahmsweise eine Verlängerung des längerer Therapieversuchs für die Bestimmung des grossen Nutzen erforderlich, so hat der Leistungserbringer dies im Gesuch um Kostengutsprache zu bergründen."

curafutura und Helsana lehnen die Kostenübernahme bei Therapieversuchen ebenfalls ab und schlagen die ersatzlose Streichung von Absatz 4 vor. Das bisherige System, wonach die Firmen in Absprache mit den Ärzten zu Therapieversuchen Hand bieten und Versicherer die Kosten nach erfolgreichem Therapieversuch übernehmen, habe sich bewährt. Weiterer Handlungsbedarf bestünde nicht. curafutura und Helsana schlagen dafür folgenden neuen Absatz